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| Emissionsgruppe |
Schlüssel-Nr.
in den
Fahrzeugpapieren |
Geltungsdauer |
Steuersatz
je
angefangene
100 cm³ in Euro |
Euro 4
Steuerbefreit
max. 613,55 Euro |
30-33, 36-48, 53-70, 72-75, |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
13,80
15,44 |
Euro 3,
3-Liter Auto |
30-33, 36-48, 53-70 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
13,80
15,44 |
| Euro 2 |
25, 26, 27, 35 (5),
49, 50(5), 51, 52 (5) |
bis 31.12.2003
ab 01.012004 |
14,81
16,05 |
Euro-1 und
vergleichbare |
01, 02, 03 (1) (2)(3),
04 (3),
09 (3), 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34 (5), 77, |
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005 |
18,97
23,06
27,35 |
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen |
10 (3), 15 (3),
17,
19, 20, 23, 24, |
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005 |
23,26
27,35
33,29 |
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen |
03, 04, 05 (5), 09, |
bis 31.12.2000
ab 01.01.2000
ab 01.01.2005 |
29,19
33,29
37,58 |
| übrige PKW |
00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88, |
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001 |
33,49
37,58 |
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- Für PKW mit einem Hubraum von mehr
als 2000 cm³ gilt diese Schlüsselnummer uneingeschränkt als
Nachweis, sofern sie vor dem 26.07.1995 zugewiesen wurde.
- Hat das Fahrzeug einen Hubraum von
1400cm³ bis 2000 cm³, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit,
durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, ob eine der im
Anhang zu § 40c Abs. 1 BlmSchG unter Nr. 2.2.1 (AnlageXXIII StVZO),
2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/ EWG)
genannt Anforderung erfüllt. Die Herstellerbescheinigung ist der
Zullasungsstelle zur Änderung der Fahrzeugpapiere und dadurch zur
automatischen Änderung des Steuerbescheids vorzulegen. In diesem
Fall kommen die genannten Steuersätze (bis 31.12.2000: 18,97) zur
Anwendung. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch
technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten
Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der
Auspuffemissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch
den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlagen XXV StVZO nur für
Fahrzeuge mit einem Hubraum gleich oder mehr als 1400 cm³ gilt,
findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 BlmSchG keine
Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit
einem Hubraum von weniger als 1400 cm³ gilt.
- Wenn Fahrzeuge mit Ottomotor
nachweilich vor dem 26.07.1995 mit Katalysator und geregelter
Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sind, werden sie bis
31.12.2000 mit dem Steuersatz 6,75 Euro (Schlüsselnummern 03, 04
und 09) oder 11,04 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert.
Ansonsten sind bis 31.12.2000 die Steuersätze 16,97 Euro oder 21,27
Euro anzuwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im
Fahrzeugbrief/-schein untern Ziffer 5 Antriebsart “OTTO/GKAT”
und die Schlüsselnummer “51” eingetragen sind. Eine
entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei
älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem GKAT ausgerüstet sind,
sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -scheinvon
der Zulassungsstelle entspreched geändert werden. Kraftfahrzeuge
mit Dieselmotor werden bis 31.12.2000 mit 29,19 Euro (Schlüsselnummer
03, 04 und 09) oder 33,49 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15)
besteuert. Ist bei Schlüsselnummer 03 einer der in vorgenannter Fußnote
1 bis 3 genannten Vorraussetzungen erfüllt, wird bis 31.12.2000 der
Steuersatz 6,75/ 18,97 Euro angewendet.
- Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem
01.10.1986 erstmals zugelassen und vor dem 01.01.1988 als bedingt
schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden.
- Gilt nur für Fahrzeuge, die zugleich
die Voraussetzungen eines Fünf-Liter-Autos erfüllen
- Alle Angaben ohne Gewähr
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