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Wert1914
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Wohngebäudeversicherung

Standardmäßig abgedeckt: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab Stärke 8 (am Haus und im Vertrag genannten Nebengebäuden); Abbruch- und Aufräumungsarbeiten und Mietverlust.
Meist gegen Zuschlag: Überspannungsschäden (z.B. nach Blitzeinschlag); Gewässerschäden (Leck im Öltank).

Wichtig für Abschluss: Die Versicherungssumme muss den Wiederaufbaukosten des Gebäudes im Schadensfall entsprechen. Sonst kann sich der Versicherer wegen "Unterversicherung" teilweise vor der Zahlungen drücken. Überlassen Sie es Ihrer Versicherung, die Versicherungssumme zu bestimmen und bestehen Sie darauf, dass im Vertrag die Klausel "Kein Abzug wegen Unterversicherung" aufgenommen wird. 

Wichtigste Kundenvorteile

  • Vorteil 1: Nur Paketversicherung, kaum Ausschlüsse!
  • Vorteil 2: Postleitzahl - 56 - einheitlicher Preis!
  • Vorteil 3: Grundstück, Gebäude alles was dazu gehört!

Wertermittlungs-Rechner und VGV Summenberechnung

Gebäude-Tarif-Rechner der Gesellschaften

Preisliste

Beschreibung   Preis
Gebäude  ohne Selbstbehalt ab 0,55
Gebäude  mit Selbstbehalt ab 0,40
Gebäude    Mehrfamilienhäuser ab 0,55

Besondere Bedingungen für die Wohngebäude – Versicherung ( VGB Maxx - Deckung )

Mitversichert gelten:

Leistung in Prozent der Versicherungssumme oder in €

Aufräumungs-Abbruch-Bewegungs- und Schutzkosten bis 20 %

Aufräumungskosten für durch Sturm umgestürzte Bäume € 5.000,00

Mehrkosten infolge Preissteigerungen 20 % ( § 15,2 VGB)

Sachverständigen und Obmannskosten 20 % ( § 22 VGB )

Kosten für die Dekontamination von Erdreich 20 % (Gem. den besonderen Vereinbarungen )

Mehrkosten durch behördliche Aufbaubeschränkungen 20 %  ( § 15,3 VGB)

Mietereinbauten 20 %

Außen angebrachte Sachen im Rahmen der Versicherungssumme

Der Versicherungsschutz umfaßt Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück wie Einfriedungen, Pergolen, Carports, Beläge und Müllboxen € 5.000,00

Unbemannte Flugkörper im Rahmen der Versicherungssumme  ( Klausel 7162 )

Überspannungsschäden durch Blitz im Rahmen der Versicherungssumme ( Klausel 7160 )

Einschluß von Nutzwärmeschäden im Rahmen der Versicherungssumme ( Klausel 7161 )

Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte nach Einbruchdiebstahl 3 % 

Schäden an und durch Fußbodenheizungen im Rahmen der Versicherungsschutz

Wasseraustritt aus Aquarien 3 %  ( Klausel 7163 )

Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen 3 %  ( Klausel 7164 )

Zuleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungsgrund-

stück die nicht der Versorgung versicherter Gebäude dienen 3 % (Klausel 7260 )

Zuleitungs- und Heizungsrohre außerhalb des

Versicherungsgrundstücks 3 %   ( Klausel 7261 )

Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück 3 %   ( Klausel 7262 )

Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt 3 %

Schäden an Armaturen auch bei sonstigen Bruchschäden € 500,00

Wasserverlust infolge Rohrbruch € 1.000,00

Mietverlust bis 24 Monate  ( § 3,3 VGB )

Feuerrohbau-Versicherung 18 Monate

Als Leitungswasser gilt auch Wasser aus Regenwasserleitungen und Lüftungsrohren sowie innenliegenen Rohren

Fahrzeuganprall ist mitversichert

Die Höchstentschädigung für alle Kostenpositionen zusammen beträgt 100 % der Versicherungssumme max. € 5.000.000,00

Besondere Vereinbarung für die Dekontamination von Erdreich

Ersetzt werden die vereinbarten Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muß um :

1)    

Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

2)

Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.

3)

Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

4)

Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann

5)

Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung


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Die einmalige Angebotsfindung für nur 15,- €.

Senden Sie mir zusätzliches Informationsmaterial über das Produkt = 3 Euro

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Stand: 13. Juli 2007