Versicherungsmaklerbüro Lesch KG

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Haftpflicht

 

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Versicherung, die jeder haben muss!

Wissen Sie schon, dass grundsätzlich jeder für Schäden haftet, die er selbst verursacht? Und zwar in unbegrenzter Höhe? Deshalb ist eine Haftpflichtversicherung besonders wichtig. Bei speziellen Haftungsrisiken sind zusätzlich spezielle Versicherungsverträge nötig. Hundehalter beispielsweise sollten in jedem Fall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.

Bei Unfällen gehen Schäden schnell in die Zehntausende, und wer dann nicht versichert ist, riskiert möglicherweise seinen finanziellen Ruin. Familien und Lebenspartner können sich gemeinsam über eine Police absichern.

Über diese allgemeine Haftpflichtversicherung hinaus gibt es spezielle Policen: Risikoreiche Hobbies, wie etwa Drachenfliegen oder Jagen, müssen gesondert abgedeckt werden. Wer Hund oder Pferd hat, sollte sich unbedingt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zulegen. Kleintiere sind in der Regel über die Privathaftpflicht abgedeckt.
Im Schadensfall verständigen Sie unbedingt sofort Ihre Versicherung. Fragen Sie nach, bevor Sie einen Schaden selbst regulieren. Im schlimmsten Fall bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
Tipp: Je höher die Versicherungssumme, desto besser. Minimum sind eine Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden. 

Wichtigste Kundenvorteile


Privathaftpflicht Schleswiger AG

Allgemeines

Einmalige Stückkosten in Höhe von € 3,50 zzgl. Versicherungssteuer werden mit dem Erstbeitrag fällig

Zahlweise nur per Lastschrift, Zahlungsweise jährlich, ½ jährlich, ¼ jährlich

Ratenzuschlag: ½ jährlich=3%, ¼ jährlich=5%, Hauptfälligkeit 01.07.

 

Deckungssummen:

Beitrag (Familie):
Beitrag Single (ohne Kinder):
Beitrag Senioren ab 60 Jahre:
€ 2,5 Mio. pauschal

€ 56,00
€ 46,00
-----------
€ 5 Mio. pauschal

€ 59,00
€ 49,00
€ 46,00
Mitversicherte Risiken:
    Regressansprüche der Sozialversicherer bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
    Hüten fremder Hunde. Subsidiär mitversichert, sofern nicht gewerbsmäßig betrieben
        (ausgeschlossen sind Kampfhunde).
     Reiten fremder Pferde oder Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
     Schäden durch deliktunfähige Kinder bis zu € 2.500,00 mit SB 10%
     Ausfalldeckung Personen und Sachschäden über € 2.500,00 wenn der Schädiger nicht zahlen
         kann und nicht haftpflichtversichert ist
     Schlüsselschäden bis € 5.000 mit 10% SB
     Tagesmuttertätigkeit
     Windsurfbretter bei privater Nutzung, sofern nicht vermietet
     Bauherrenhaftpflicht für private Bauvorhaben bis € 50.000,00 (auch in Ländern der EU)
     Unbebaute Grundstücke als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von im
         Inland gelegenen Grundstücken bis höchstens 2.000 qm
     Ferien-, Wochenendhaus, Ferienwohnung zu Wohnzwecken genutzte Immobilien können sowohl
         im Inland als auch in der EU liegen
     Vermietung von Wohnräumen / Garagen Vermietung einer Einlieger-/Eigentumswohnung sowie
         max. 2 Garagen ist mitversichert
     Besitz eines fest installierten Wohnwagens im Inland
     Mietsachschäden bis € 500.000,00
     PHV für pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt
     Persönliche gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend in den Haushalt des VN integrierten 
         Personen (z.B. Au-pair-Mädchen)
    subsidiär mitversichert
     Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren
     Allmählichkeitsschäden bis € 10.000,00
     Gewässerschädliche Stoffe Einzelbehälter bis 50 Liter/Kg insgesamt bis 200 Liter/Kg
     Aufsitzrasenmäher, Krankenfahrstuhl und Kinderfahrzeuge bis 6 km/h, soweit diese nicht
         versicherungs- und zulassungspflichtig sind
     Modellfahrzeuge Ferngelenkte Modellfahrzeuge unter 15 km/h
     Öltanks bis 6.000 Liter Oberirdisch-Ölwanne- Vermauert im selbstgenutzten Einfamilienhaus

Detailauswertung Privathaftpflicht Single nur 1 Person

blau direkt Kontingent H
Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung je Schadensfall 0,- €
Deckungssummen
Sach- & Personenschäden pauschal 10.000.000,- €
Vermögensschäden 10.000.000,- €
Mietsachschäden 1.000.000,- €
Wichtige Einschlüsse
ACHTUNG: Kein Einschluss der Leistungspflicht für deliktunfähigke Kinder!
Einschluss der Ausfalldeckung ab 2.500,- €
Besondere Leistungen
  • Bauvorhaben bis 100.000 EUR
  • Schlüsselschäden bis 25.000,EUR mit 150 EUR SB
  • Schäden durch deliktsunfähige Kinder bis 2.500 EUR
  • Gefälligkeitsschäden bis 2.500 € mit SB von 150 €
  • unverheiratete Kinder
  • Eigenes selbst genutztes Einfamilienhaus
  • Ferienwohnung in ausländischen EU-Staaten, Schweiz u. Norwegen
  • nicht gewerbsmäßiges Hüten von fremden Hunden und Pferden
  • vorübergehende Auslandsaufenthalte (zeitlich unbegrenzt)
  • Vermietung einzelner Räume und einer Einliegerwohnung (nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken)
  • Tagesmutter mit und ohne Verdienst
  • Gebrauch von nicht zulassungs- oder versicherungspflichtigen Kfz gemäß Klausel
  • Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung kostenfrei bis zu 12 Monate
  • vorübergehende Nutzung fremder Segelboote subsidiär als Bootsführer
Beitrag
Gesamtbeitrag: 53,35 €

Detailauswertung Privathaftpflicht Familie

blau direkt Kontingent H
Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung je Schadensfall 0,- €
Deckungssummen
Sach- & Personenschäden pauschal 10.000.000,- €
Vermögensschäden 10.000.000,- €
Mietsachschäden 1.000.000,- €
Wichtige Einschlüsse
Einschluss der Leistungspflicht für deliktunfähigke Kinder bis 2.500,- €
Einschluss der Ausfalldeckung ab 2.500,- €
Besondere Leistungen
  • Bauvorhaben bis 100.000 EUR
  • Schlüsselschäden bis 25.000,EUR mit 150 EUR SB
  • Schäden durch deliktsunfähige Kinder bis 2.500 EUR
  • Gefälligkeitsschäden bis 2.500 € mit SB von 150 €
  • unverheiratete Kinder
  • Eigenes selbst genutztes Einfamilienhaus
  • Ferienwohnung in ausländischen EU-Staaten, Schweiz u. Norwegen
  • nicht gewerbsmäßiges Hüten von fremden Hunden und Pferden
  • vorübergehende Auslandsaufenthalte (zeitlich unbegrenzt)
  • Vermietung einzelner Räume und einer Einliegerwohnung (nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken)
  • Tagesmutter mit und ohne Verdienst
  • Gebrauch von nicht zulassungs- oder versicherungspflichtigen Kfz gemäß Klausel
  • Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung kostenfrei bis zu 12 Monate
  • vorübergehende Nutzung fremder Segelboote subsidiär als Bootsführer
Beitrag
Gesamtbeitrag: 62,93 €

 


Privathaftpflicht Hamburger Versicherungs Service

Insbesondere gilt/gelten in der PHV als mitversichert......

Einliegerwohnung
Zweifamilienhaus

Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzen Einfamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus, soweit eine Wohnung von dem VN bewohnt wird

Tagesmutter

mitversichert ist die Tätigkeit als Tagesmutter auch gegen Entgelt (aber nicht gewerbsmäßig/ganztags)

Laborarbeiten

aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z.B. Laborarbeiten einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität

Schlüsselverlust

Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage der Haus- und Wohnungstür des VN bis 30.000 € / SB 30,00 € und private fremde Wohnungsschüssel bis 1.000 € / SB 30,00 €

Modellfahrzeuge

ferngelenkte Modellfahrzeuge unter 15 km/h ohne zahlenmäßige Begrenzung und bis zu drei Modellfahrzeuge über 15 km/h und Kinderfahrzeuge bis 6 km/h, soweit diese nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind

Heizöltank

Für das selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhaus ist der Heizöltank bis 5.000 Liter oberirdisch mit 5 Mio. pauschal mitversichert.

Ausfalldeckung

Die Ausfalldeckung ist mit einer Deckungssumme von 1 Mio. pauschal ab einer Schadenersatzforderung von 10.000 € mitversichert

Auslandsaufenthalte

Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorüber-gehende Auslandsaufenthalte bis zu 5 Jahren:

Wochenendhaus etc.

als Inhaber von Wohnungen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Wochenendhäusern in Europa

Wohnräume

Vermietung mehrerer Wohnräume (nicht zu gewerblichen Zwecken) - ohne zahlenmäßige Begrenzung

Bausumme

private Bauvorhaben bis zu 100.000 €

Mietsachschäden

Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten bis zu
2.000.000 im Rahmen der Sachschaden-DS

Hunde

das Hüten fremder Hunde (keine Dobermänner und Kampfhunde)

Surfrisiko

Besitz und Führen von privat genutzten eigenen oder fremden Surfbrettern

Aufsitzrasenmäher etc.

Krankenfahrstuhl, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgerät und motorgetriebener Golfwagen (Buggy), soweit diese nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind

Elternteil

der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende alleinstehende Elternteil

Lebenspartner

Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende Lebenspartner - bei namentlicher Nennung -

Regreßansprüche

bei Lebenspartnern Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern, Trägern der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträgern

Gewässerschaden

das Gewässerschaden-Risiko für im Haushalt übliche gewässerschädliche Stoffe wie Farben, Lacke, Heizöl, etc. in Kleingebinde bis 50l/kg


Preisliste

Beschreibung Art     Preis
Option 1    Single ohne Kinder      65
Option 2    Familie mit Partner      75
Option 3 Hund  (Tierhalter) ab    78

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur

Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen Rahmenvertrag Nr. 20.000.000

I. Versichert ist - im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als

Privatperson

aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere

1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);

2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;

3. als Inhaber

a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus - innerhalb Europa.

Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflicht-ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,

b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) inkl. einer vermieteten Einliegerwohnung, oder eines Zweifamilienhauses, soweit eine Wohnung von dem Versicherungsnehmer bewohnt wird;

sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens und einschließlich der durch Mietvertrag übernommenen Streu- und Reinigungspflicht.

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Wohnräumen - mit Ausnahme an Feriengäste - nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.

als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von € 100.000,-- je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);

4. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern;

5. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd und Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfe sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) - siehe auch § 4 Ziffer I 4 AHB -;

6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

7. als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken sind nicht versichert);

8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

9. aus der nicht gewerbsmäßigen Hütung fremder Hunde - abweichend von Ziff. I, 8. - die sich nicht im Eigentum der mitversicherten Personen befinden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 4 Ziff. I 6 a) AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine bestehende Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor. Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von Dobermann und Kampfhunden. Als solche gelten PitBullterrier, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback sowie Kreuzungen mit diesen Rassen;

aus Besitz oder Führen privat genutzter eigener oder fremder Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote, Surfbrettern sowie geliehener Segelboote ohne Hilfsmotor. Ausgenommen bleiben eigene Segelboote, eigene und fremde Motorboote sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz versehene Wasserfahrzeuge; 

aus Besitz und Führen

von ferngelenkten Modellfahrzeugen sowie bis zu drei ferngelenkten Modellfahrzeugen über 15 Km/h;

von Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, dazu gehören auch motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;

12. aus Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines Aufsitzrasenmähers, eines Schneeräumgerätes und eines motorgetriebenen Golfwagens (Buggy)

Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles, des Aufsitzrasenmähers, des Schnee-räumgerätes, des Golfwagens und der Kraftfahrzeuge bis 6 km/h ist, daß das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungs-pflichtig ist.

13. aus der Tätigkeit als Tagesmutter insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. Ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder.

14. aus der Teilnahme am fachpraktischen ,z.B. Laborarbeiten, einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt 5.000,00 € je Schadenereignis und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres das Doppelte dieser Summe. Von jedem Schaden dieser Art hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens 50,00 € selbst zu tragen.

II. Mitversichert ist

1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

a) des Ehegatten des VN;

b) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;

c) eines alleinstehenden Elternteils im Haushalt des VN;

2. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

III. Nicht versichert ist

die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

1. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,

a) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,

b) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,

c) für die keine Versicherungspflicht besteht;

2. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbor€otoren - oder Treibsätzen (siehe auch Ziff. I.10).

IV. Außerdem gilt folgendes:

1. Für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden:

Eingeschlossen ist abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

Ausgeschlossen sind

a) Haftpflichtansprüche wegen

aa) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,

bb) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,

cc) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs-nehmer hiergegen besonders versichern kann;

b) die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schaden-ereignissen *) fallenden Rückgriffsansprüche.

Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt € 2.000.000,-- im Rahmen der Sachschadendeckungs-summe.

*) Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

2. Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu 5 Jahren:

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark.

Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der €-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

3. Für Schäden durch häusliche Abwässer:

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.

4. Für Schäden durch allmähliche Einwirkung:

Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).

5. Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers:

Für den mitversicherten Ehegatten und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.

6. Für die Mitversicherung von Vermögensschäden:

(1) Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;

2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);

3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;

5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;

6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Daten-verarbeitung, Rationalisierung und Automati-sierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;

9. vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;

10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

7. Für die Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos:

Eingeschlossen ist in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage seiner Haus- und Wohnungstür.

Der Versicherungsschutz umfaßt die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloß) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

Ausgeschlossen bleiben

a) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch);

b) bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).

Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf € 30.000,--.

Für das Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben, ist die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall auf € 1.000,-- begrenzt.

Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer € 30,- selbst zu tragen.

8. Vorsorgeversicherung:

Abweichend von § 2 Ziff. 2 AHB für die Vorsorgeversicherung gelten die Deckungssummen von
€ 1.000.000 pauschal für Personen- und Sachschäden.

9. Partnerversicherung:

Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für den im Antrag genannten Partner. Der namentlich genannte Partner gilt als zweiter Versicherungsnehmer.

Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGBX und § 67 Abs.1 VVG übergegangenen Regreßansprüche der Sozial versicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger.

Voraussetzung für diese Partnerversicherung ist, daß beide Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und unverheiratet sind. Die Mitversicherung erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wird.

10. Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung:

Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart, gilt für Schäden durch mitversicherte Kinder zusätzlich:

Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.

Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis € 20.000.

Die Selbstbeteiligung des Gesamtvertrages beträgt dann 300,00 €. Existiert gleichzeitig eine weitere generelle Selbstbeteiligung, gilt diese zusätzlich.

11. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -

§ 1

Der Versicherungsschutz umfaßt im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)

mit Ausnahme der Haftpflicht

a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;

b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wasser verändert wird (Einwirkungshaftung);

c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;

d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten;

Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.

§ 2

(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.

(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

§ 3

Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

§ 4

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

§ 5

Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als Anlagen.

12. Mitversicherung des Gewässerschadenrisikos -Anlagenrisiko- für das selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhaus bei oberirdischen Heizöltank bis 5.000 l Gesamtfassungsvermögen (Nicht für Excedent).

Für das selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhaus ist das Gewässerschadenrisikos -Anlagenrisiko- gemäß bei-liegenden "Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko-" für einen oberirdischen Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) bis 5.000 l Gesamtfassungsvermögen mitversichert.


Mitversicherung von Kindern in der Privathaftpflichtversicherung (PHV) bei der Haftpflichtkasse Darmstadt

Gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) gilt im Rahmen der elterlichen Privathaftpflichtversicherung die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mitversichert.

Voraussetzung ist 

daß die Kinder unverheiratet sind und

sich volljährige Kinder noch in einer Schul- oder anschließenden Berufsausbildung befinden.

Es wird auf eine zeitliche und altersmäßige Begrenzung verzichtet. Es ist auch nicht erforderlich, daß die mitversicherte Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt.

Um den mannigfaltigen Möglichkeiten der Mitversicherung Rechnung zu tragen, verweisen wir auf das beigefügte Schaubild. Dennoch sind einige speziellen Fälle nicht aufgenommen. Nachfolgend eine kurze Verdeutlichung:

Berufspraktikum

besteht ein direkter Zusammenhang mit der Ausbildung Þ Mitversicherung

Unterbrechungs- bzw. Wartezeit

Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr

gelegentliches Arbeiten bzw. die Annahme eines "Übergangsjobs" oder die Ableistung eines Praktikums innerhalb dieser Wartezeit

Wenn man für Schul- und Berufsausbildung weiterhin den Begriff eines im Prinzip "ununterbrochenen Ganzen" verwenden kann Þ Mitversicherung,

Arbeitslosigkeit im Anschluß der Ausbildung

Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr

Berufs- oder Zeitsoldat

auch bereits bei zwei Jahren besteht keine Mitversicherung mehr

Fortbildung

keine Mitversicherung

Wechsel vor Abschluß des Studiums/der Lehre

bei Abbruch ist ein einmaliger Wechsel mitversichert. Abgebrochene Lehre bzw. abgebrochenes Studium müssen unmittelbar - innerhalb max. eines Jahres -aneinander anschließen.
Bei einem erneuten Wechsel besteht keine Mitversicherung mehr. Damit ist die Erstausbildung beendet.

Es empfiehlt sich im Einzelfall, bei evtl. auftretenden Unsicherheiten, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit die Frage der Mitversicherung gesondert geprüft werden kann.


Ausfall-Deckung

Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:

1. Die HAFTPFLICHTKASSE bietet dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz nach Maßgabe der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen (BBR) für Schäden, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß ein Dritter die sich aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat.

2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muß im Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. gehabt haben.

3. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen soweit die Schadenersatzforderung 5.000,00 oder mehr beträgt.

4. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungs-leistung auf Antrag. Er hat der HAFTPFLICHTKASSE eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die HAFTPFLICHTKASSE kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schrift-stücke einzusenden.

5. Bei Verstoß gegen die in Ziff. 4. genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 6 AHB verlieren.

6. Die Leistungspflicht der HAFTPFLICHTKASSE tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitver-sicherte/n Person/en gegen den Dritten ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.

6.1 Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.

6.2 Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.

7. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der HAFTPFLICHTKASSE das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.

8. Die HAFTPFLICHTKASSE ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.

9. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfe-träger leistungspflichtig ist.

10. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaft-pflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die HAFTPFLICHTKASSE nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.

11. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die HAFTPFLICHTKASSE abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.

12. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.


Allgemeine Versicherungsbedingungen

I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)

§1 Gegenstand der Versicherung

1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung einge-tretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht

a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");

b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen.

Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlaß neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:

Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß der Versicherung neu entstehen, gemäß § 2 (Vorsorge-Versicherung).

3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. Auf die Versicherung wegen Abhandenkommens von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.

§ 2 Vorsorge-Versicherung

Für die Vorsorge-Versicherung (§l Ziff. 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestiinmungen folgende besondere Bedingungen:

1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne daß es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Prämienrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterläßt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, daß das neue Risiko erst nach Abschluß der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.

2. Der Versicherungsschutz wird auf. den Betrag von € 500.000.- für Personenschaden und € 150.000,- für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Deckungsummen festgesetzt sind.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit

a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theater, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;

b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiven Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;

c) dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.

§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes

I. Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung der Prämie, zu der auch die im Antrage angegebenen Kosten*) und etwaige öffentlichen Abgaben**) gehören. Die erste oder einmalige Prämie wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, sofort nach Abschluß des Versicherungsvertrages fällig.

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.

Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.

II. 1. Die Leistungspflicht des Versicherers umfaßt die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten.

Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.

2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadensereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadensereignis. Es kann vereinbart werden, daß sich der Versicherungsnehmer bei jedem Schadensereignis mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadensersatzleistung selbst beteiligt.

Ferner kann vereinbart werden, daß der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger,- so führt der Versicherer den Rechsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

*) Ausfertigungsgebühr. **) Versicherungsteuer

4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet (vgl. aber Ziff. 111 1).

III. 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozeßkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadensereignis entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.

2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten Allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926, männliches Geschlecht (Statistik des Deutschen Reiches, Band 40 1), und eines Zinsfußes von jährlich 4% ermittelt.

3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

§4 Ausschlüsse

I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf-

1. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. z. B. die §§ 616, 617 BGB; 63 HGB; 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden Bestimmungen der Gew.-Ordn., des Sozialgesetzbuches VII und des Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.

3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch Vll mitgedeckt.

4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) .

5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.

6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden

a) an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;

b) die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung).

7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigen erzeugte Strahlen) sowie mit Laser und Maserstrahlen.*)

II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

1. Versicherungsansprüche aller Personen-, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.

*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber vonKernanlagen sind zu Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab

2. Haftpflichtansprüche

a) aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;

c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen;

d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften;

e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine;

f) von Liquidatoren

Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben.

3. Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.

5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)

§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren

1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.

Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.

Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozeßkostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadensermittlurig und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalles erheb erheblichen Schriftstücke einzusenden.

4. Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diese in oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

5. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

6. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

7. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

§ 6 Rechtsverlust

Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach § 5 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grobfahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.

III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-15)

§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs

1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. 11 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen.

3. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.

§ 8 Prämienzahlung, Prämienregulierung, Prämienangleichung, Prämienrückerstattung

I. 1. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziff. 1) zahlbaren regelmäßigen Folgprämien sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Monatsersten des jeweiligen Prämienzeitraum, sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungsnehmer einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben*) und einer Hebegebühr zu entrichten.

2. Unterbleibt die Zahlung, so ist der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdauernden Verzugs schriftlich zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern.

3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten in Verzug, gilt folgendes:

Bei Versicherungsfällen, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Der Versicherer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Fristablauf wirksam, wenn in dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Kündigt der Versicherer nicht, ist er für die gerichtliche Gelten€achung der rückständigen Prämien nebst Kosten an eine Ausschlußfrist von 6 Monaten seit Ablauf der zweiwöchigen Frist gebunden.

4. Bei -Teilzahlung der Jahresprämie werden die noch ausstehenden Raten der Jahresprämie sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

II. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Prämienrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, daß die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.

*)Versicherungsteuer

2. Auf Grund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtiggestellt. Sie darf jedoch nicht geringer werden als die Mindestprämie, die nach dem Tarif des Versicherers z. Z. des Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. 111 nach dem Versicherungsabschluß eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird die etwaige Minderprämie vom Eingang der Anzeige ab berechnet.

3. Unterläßt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Prämienregulierung (Ziff. II 1) als nachzuzahlende Prämie einen Betrag in Höhe der für diese Zeit bereits gezahlten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag der Prämie zurückzuerstatten.

4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung.

III. 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen, welche die zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorhergegangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

Als Schadenszahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlaßten Ausgaben für die Schadensermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.

2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung).

Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2. Abs. 2 unter 5 Prozent,so entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

4. Die Prämienangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresprämien. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung bekanntgegeben.

5. Soweit die Folgejahresprämie nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet keine Prämienangleichung statt.

IV. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. §§ 40 und 68 VVG).

Kündigt nach Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Das gleiche gilt im Falle der Kündigung des Versicherungsnehmers wegen Angleichung der Folgeprämie (§9 Ziff. II 1).

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung

1. Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages schriftlich erklärt wird; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

11. 1. Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung gemäß § 8 Ziff. III 2 die Prämie, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.

2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadensersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.

Das Recht zur Kündigung, die seitens des Versicherers mit einer Frist von einem Monat, seitens des Versicherungsnehmers mit sofortiger Wirkung oder zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu erfolgen hat, erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

3. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

III. Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist zugegangen ist.

IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.

§ 10 Verjährung, Klagefrist

1. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

2. Hat der Versicherer den Versicherungschutz abgelehnt, so ist der bestrittene Versicherungsanspruch bei Meidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf Versicherungschutz bestritten wir.

§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

1. 1. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertra5zes alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

2. Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.

3. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

II. 1. Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über ist einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden

2. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

III. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.

IV. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.

V. 1. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

2. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. im Fall des Rücktritts sind, soweit das Versicherungsvertragsgesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen.

VI. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

VII: Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.

§ 12 Widerrufs- und Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers

1. Der Versicherungsnehmer hat bei einem mehrjährigen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden muß. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.

Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.

2. Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, hat der Versicherungsnehmer anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das er belehrt werden muß.

Fehlt diese Belehrung oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen.

§ 13 Gerichtsstände

1. Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist. auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.

2. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen.

§14 Anzeigen und Willenserklärungen

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die Vertreter sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

2. Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Anschrift. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.


Checkliste für private Haftpflichtrisiken

Kunde:

 

Vorversicherung:

Gesellschaft, Vers.Nr., Versicherungssumme, Ablauf, gekündigt vom VN/VR

Vorschäden:

Gefahr/Jahr/Höhe

   
   

Privathaftpflicht:

Zusatzrisiken siehe unten

 
 

Erwachsene nicht versicherte Personen im Haushalt

 
 

Vermietete Eigentumswohnung

 
 

Heizöltank

 
Tiere: Hunde  
 

Pferde

 
Diensthaftpflicht: Ja/Nein  
 

Dienst-Schlüsselschäden

 

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht (HGH)

Vermietet Objekte:  
     
     
     
     

Privathaftpflicht - Deckungsweiterungen zu den PHV-Standard-Bedingungen

Bisher

Konzept-deckung

Einliegerwohnung
Zweifamilienhaus

Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzen Einfamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus, soweit eine Wohnung von dem VN bewohnt wird

O

4

Tagesmutter

mitversichert ist die Tätigkeit als Tagesmutter auch gegen Entgelt (aber nicht gewerbsmäßig/ganztags)

O

4

Laborarbeiten

aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z.B. Laborarbeiten einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität

O

4

Schlüsselverlust

Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage der Haus- und Wohnungstür des VN bis 30.000 € / SB 30,00 € und private fremde Schüssel bis 1.000 € / SB 30,00 €

O

4

Modellfahrzeuge

ferngelenkte Modellfahrzeuge unter 15 km/h ohne zahlenmäßige Begrenzung und bis zu drei Modellfahrzeuge über 15 km/h und Kinderfahrzeuge bis 6 km/h, soweit diese nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind

O

4

Heizöltanks(nicht ver-sichert bei PHV-Excedent)

Für das selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhaus ist der Heizöltank bis 5.000 Liter mit 5 Mio. pauschal mitversichert.

O

4

Ausfalldeckung

Die Ausfalldeckung ist mit einer Deckungssumme von 1 Mio. pauschal ab einer Schadenersatzforderung von 10.000 € mitversichert

O

4

Auslandsaufenthalte

unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland bis zu fünf Jahren

O

4

Wochenendhaus etc.

als Inhaber von Wohnungen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Wochenendhäusern in Europa

O

4

Wohnräume

Vermietung mehrerer Wohnräume (nicht zu gewerblichen Zwecken) - ohne zahlenmäßige Begrenzung

O

4

Bausumme

private Bauvorhaben bis zu 100.000 €

O

4

Mietsachschäden

Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten bis zu 2.000.000 im Rahmen der Sachschaden-DS

O

4

Hunde

das Hüten fremder Hunde (keine Dobermänner und Kampfhunde)

O

4

Surfrisiko

Besitz und Führen von privat genutzten eigenen oder fremden Surfbrettern

O

4

Aufsitzrasenmäher etc.

Krankenfahrstuhl, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgerät und motorgetriebener Golfwagen (Buggy), soweit diese nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind

O

4

Elternteil

der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende alleinstehende Elternteil

O

4

Lebenspartner

Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende Lebenspartner - bei namentlicher Erwähnung -

O

4

Regreßansprüche

bei Lebenspartnern Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern, Trägern der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträgern

O

4

Gewässerschaden

das Gewässerschaden-Risiko für im Haushalt übliche gewässerschädliche Stoffe wie Farben, Lacke, Heizöl, etc. in Kleingebinde bis 50l/kg

O

4

Bei Einschluß Pferd

Inkl. Fremdreiter-, Weide- und Turnierrisiko (Kutschfahrten gegen Zuschlag)

 

4


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Stand: 13. Juli 2007