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Rentenschätzer

 

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Berechnen Sie Ihre zu erwartende gesetzliche Rente und Ihren zusätzlichen Bedarf!

Mit unserem Rentenschätzer können Sie schnell bestimmen, wie hoch die Rente ausfällt, die Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten können. Vergleichen Sie diese Rente mit Ihrem derzeitigen Nettoeinkommen. Die Differenz zwischen beiden Werten heißt "Versorgungslücke". Diese Lücke sollten Sie schließen, indem Sie sich in diesem Umfang zusätzlich absichern.

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Schließen Sie Ihre Versorgungslücke und verschaffen Sie sich den Durch- und Überblick.


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Wichtige Erläuterungen

1. Berechnung basiert auf den gesetzlichen Regelungen des Jahres 2001.
2. Besonderheiten bei Krankheit/Verlust der Arbeitskraft
3. Besonderheiten im Todesfall
4. Besonderheiten bei der Altersrente

 

1. Unsere Berechnung basiert auf den gesetzlichen Regelungen des Jahres 2001.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Versicherungsverlauf größere Schwankungen aufweisen kann, wenn Sie in sehr unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben (z.B. Wechsel von selbständiger zu angestellter Tätigkeit) oder Sie Ihre Berufslaufbahn durch Ausbildungen unterbrochen haben. Konkret heißt das, dass die von unserem Rechner geschätzte Rente stark von der Rente abweichen kann, die Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten können. In diesem Fall empfiehlt es sich, von Ihrem gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine genaue Berechnung Ihrer zu erwartenden Rente anzufordern.

Bei der Berechnung der Renten wenden wir das Näherungsverfahren des Bundesfinanzministeriums an. Dabei unterstellen wir, dass wir Ihnen seit Ihrem 17. Lebensjahr in jedem Monat rentenwirksame Beiträge anrechnen können. Weist Ihr Versicherungsverlauf jedoch Lücken auf, so vermindern sich die ausgewiesenen Renten unter Umständen deutlich.

 



2. Besonderheiten bei Krankheit/Verlust der Arbeitskraft

Mit Beginn zum 01. Januar 2001 wurde die Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft gesetzt. Diese Reform hat die bisherigen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch ein einheitliches und abgestuftes System einer Erwerbsminderungsrente abgelöst. Das neue Recht gilt für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes unter 40 Jahre alt waren und für die Renten, die am 01.01.2001 oder später beginnen sollen.

Bei dieser Neuregelung gibt es eine Unterscheidung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung:

Teilweise erwerbsgemindert ist ein Versicherter, der aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Voll erwerbsgemindert ist ein Versicherter, wenn sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als drei Stunden gesunken ist.

Maßstab für die Feststellung des "Restleistungsvermögens" ist - ohne Rücksicht auf den bisherigen Beruf - jede nur denkbare Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist.

Nach dem Grad der Erwerbsminderung bestimmt sich die zu erwartende Rente. Bei teilweiser Erwerbsminderung können Sie lediglich eine Rente in halber Höhe erwarten, bei voller Erwerbsminderung dagegen die volle Rente.

Die Reform berücksichtigt in einer Sonderbestimmung auch die konkrete Situation am Arbeitsmarkt. Demnach erhalten Versicherte, die zwar noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten könnten, aber aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Anstellung finden, die volle Erwerbsminderungsrente.

 



3. Besonderheiten im Todesfall

Stirbt ein Sozialversicherter, so erhält der hinterbliebene Ehegatte oder die Ehegattin eine Witwer- oder Witwenrente. Ist der hinterbliebene Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits 45 Jahre alt, so erhält er eine sogenannte große Rente. Die niedrigere kleine Rente erhält der hinterbliebene Ehegatte, wenn er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das gilt nicht für den Fall, dass der oder die Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder das Kind des oder der Verstorbenen erzieht: In diesem Fall wird die große Rente gezahlt.

Unser Rentenschätzer nimmt an, dass die für den Bezug der jeweiligen Rente bei Erwerbsminderung oder Tod erforderlichen 5 Mindestbeitragsjahre in Ihrem Fall gegeben sind.

 



4. Besonderheiten bei der Altersrente

Sie können eine Altersrente für drei Fälle ermitteln, und zwar für den Ruhestand mit 60, 63 oder 65 Jahren.

Bei der Altersrente zum 60. Lebensjahr, handelt es sich entweder um eine Altersrente für Frauen, eine Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit (beide Renten kommen nur für Personen in Frage, die vor dem Jahr 1952 geboren wurden) oder eine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit vorzeitiger Inanspruchnahme. Bei der Altersrente für Frauen und der Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit berücksichtigt unser Rechner je nach Geburtsjahrgang einen Versorgungsabschlag von bis zu 18 Prozent wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente. Bei der Altersrente für Schwerbehinderte beträgt der Abschlag bis zu 10,8 Prozent.

Bei der Altersrente zum 63. Lebensjahr handelt es sich um die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte. Hier schlägt der Versorgungsabschlag mit 7,2 Prozent zu Buche.

Bei der Altersrente zum 65. Lebensjahr, handelt es sich um die sogenannte Regelaltersrente. In diesem Fall gibt es keinen Versorgungsabschlag.

 

 

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Stand: 13. Juli 2007