Berechnen Sie Ihre zu erwartende gesetzliche Rente und Ihren zusätzlichen
Bedarf!
Mit unserem Rentenschätzer können Sie schnell
bestimmen, wie hoch die Rente ausfällt, die Sie aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erwarten können. Vergleichen Sie diese Rente mit Ihrem
derzeitigen Nettoeinkommen. Die Differenz zwischen beiden Werten heißt
"Versorgungslücke". Diese Lücke sollten Sie schließen, indem Sie sich in diesem
Umfang zusätzlich absichern.
einsurance Agency AG | Wissen | Vorsorge | Rentenschätzer
Schließen Sie Ihre Versorgungslücke und verschaffen Sie sich den Durch- und
Überblick.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Versicherungsverlauf größere
Schwankungen aufweisen kann, wenn Sie in sehr unterschiedlichen
Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben (z.B. Wechsel von selbständiger zu
angestellter Tätigkeit) oder Sie Ihre Berufslaufbahn durch Ausbildungen
unterbrochen haben. Konkret heißt das, dass die von unserem Rechner geschätzte
Rente stark von der Rente abweichen kann, die Sie aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erwarten können. In diesem Fall empfiehlt es sich, von Ihrem
gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine genaue Berechnung Ihrer zu
erwartenden Rente anzufordern.
Bei der Berechnung der Renten wenden wir das
Näherungsverfahren des Bundesfinanzministeriums an. Dabei unterstellen wir, dass
wir Ihnen seit Ihrem 17. Lebensjahr in jedem Monat rentenwirksame Beiträge
anrechnen können. Weist Ihr Versicherungsverlauf jedoch Lücken auf, so
vermindern sich die ausgewiesenen Renten unter Umständen deutlich.
2. Besonderheiten bei Krankheit/Verlust der
Arbeitskraft
Mit Beginn zum 01. Januar 2001 wurde die Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft gesetzt. Diese Reform hat die
bisherigen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch ein
einheitliches und abgestuftes System einer Erwerbsminderungsrente abgelöst. Das
neue Recht gilt für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes unter 40 Jahre alt waren und für die Renten, die am 01.01.2001 oder
später beginnen sollen.
Bei dieser Neuregelung gibt es eine Unterscheidung
zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung:
Teilweise erwerbsgemindert ist ein Versicherter, der aus
gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen drei
und weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Voll erwerbsgemindert ist ein Versicherter, wenn sein
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als drei Stunden
gesunken ist.
Maßstab für die Feststellung des "Restleistungsvermögens"
ist - ohne Rücksicht auf den bisherigen Beruf - jede nur denkbare Tätigkeit, die
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist.
Nach dem Grad der Erwerbsminderung bestimmt sich die zu
erwartende Rente. Bei teilweiser Erwerbsminderung können Sie lediglich eine
Rente in halber Höhe erwarten, bei voller Erwerbsminderung dagegen die volle
Rente.
Die Reform berücksichtigt in einer Sonderbestimmung auch
die konkrete Situation am Arbeitsmarkt. Demnach erhalten Versicherte, die zwar
noch zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten könnten, aber
aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Anstellung finden, die volle
Erwerbsminderungsrente.
Stirbt ein Sozialversicherter, so erhält der
hinterbliebene Ehegatte oder die Ehegattin eine Witwer- oder Witwenrente. Ist
der hinterbliebene Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits 45 Jahre alt, so erhält
er eine sogenannte große Rente. Die niedrigere kleine Rente erhält der
hinterbliebene Ehegatte, wenn er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das gilt nicht für den Fall, dass der oder die Hinterbliebene erwerbsgemindert
ist oder das Kind des oder der Verstorbenen erzieht: In diesem Fall wird die
große Rente gezahlt.
Unser Rentenschätzer nimmt an, dass die für den
Bezug der jeweiligen Rente bei Erwerbsminderung oder Tod erforderlichen 5
Mindestbeitragsjahre in Ihrem Fall gegeben sind.
Sie können eine Altersrente für drei Fälle ermitteln, und
zwar für den Ruhestand mit 60, 63 oder 65 Jahren.
Bei der Altersrente zum 60. Lebensjahr, handelt es sich
entweder um eine Altersrente für Frauen, eine Altersrente wegen
Altersteilzeitarbeit (beide Renten kommen nur für Personen in Frage, die vor dem
Jahr 1952 geboren wurden) oder eine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit
vorzeitiger Inanspruchnahme. Bei der Altersrente für Frauen und der Altersrente
wegen Altersteilzeitarbeit berücksichtigt unser Rechner je nach Geburtsjahrgang
einen Versorgungsabschlag von bis zu 18 Prozent wegen der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Rente. Bei der Altersrente für Schwerbehinderte beträgt der
Abschlag bis zu 10,8 Prozent.
Bei der Altersrente zum 63. Lebensjahr handelt es sich um
die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte. Hier schlägt der
Versorgungsabschlag mit 7,2 Prozent zu Buche.
Bei der Altersrente zum 65. Lebensjahr, handelt es
sich um die sogenannte Regelaltersrente. In diesem Fall gibt es keinen
Versorgungsabschlag.