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Unfallvers.

 

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Sie tritt ein bei Unfällen, die eine bleibende Behinderung (Invalidität) zur Folge haben. Anhand der sogenannten "Gliedertaxe" bewertet die Versicherung den Grad der Invalidität und zahlt dann eine entsprechende einmalige Summe aus. Sinnvoll ist eine UV nur für Personen, die keine anerkannte Berufstätigkeit ausüben (Hausfrauen, Studenten, Kinder und ungelernte Arbeiter). Diese haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente bzw. können kaum aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) Rentenansprüche geltend machen. Gerade Kinder sollten deshalb unbedingt mit einer Unfallversicherung abgesichert werden. Für alle anderen ist eine BUV weit wichtiger, denn die deckt neben dem Risiko "Unfall" auch das Risiko "Krankheit" ab.

Achten Sie beim Abschluss auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme - mindestens 100.000 Euro für den Invaliditätsfall sollten es schon sein. Denn daraus müssen Sie im Ernstfall Ihren monatlichen finanziellen Bedarf abdecken können.
Finger weg von überflüssigen Zusatzangeboten wie Unfall-Krankenhaustagegeld, Unfall-Genesungs- und Schmerzensgeld. Sie rechnen sich in der Regel nicht. Auch auf eine Dynamik können Sie getrost verzichten. Denn dadurch erhöht sich zwar im Lauf der Jahre die Versicherungssumme, aber auch die Prämien. Und das ist in den meisten Fällen unnötig, da mit zunehmendem Alter ja auch die Ansprüche aus anderen Vorsorgeversicherungen steigen. 

Wichtigste Kundenvorteile

Preisliste

Beschreibung               Versicherte       Preis für Leistungen
 Versicherer 1 Person   Vollversicherung
 Versicherer 2 Familie   Vollversicherung
 Versicherer 3 Kinder   Vollversicherung

 


Ein Überblick zu unseren Zusatzleistungen:
  • Umfangreiche Invaliditätsleistungen mit einer wesentlich verbesserten Gliedertaxe
  • Anmeldefrist für Invalidität 36 Monate
  • Rentenzahlung anstelle von Kapitalzahlung ab Alter 75
  • Übergangsleistung nach 3 Monaten
  • Krankenhaus-Tagegeld bis 5 Jahre
  • Verbessertes Genesungsgeld bis 500 Tage
  • Krankentage-Pflegegeld bis 24 Monate, 25 Euro/Tag
  • Sofortleistungen bei schweren Verletzungen bis 10.000 Euro
  • Vorschuss bei laufendem Heilverfahren bis 20.000 Euro
  • Medizinische Hilfsmittel bis 6.000 Euro
  • Kurbeihilfe bis 6.000 Euro
  • Kosten für kosmetische Operationen bis 15.000 Euro
  • Vorsorgeversicherung für Neugeborene bis 75.000 Euro
  • Erhöhte Invaliditätsleistung (10%) bei Fahrradunfall mit Helm, Kinder und Erwachsene
  • Mehrleistungen bei Invaliditätsgrad ab 75 Prozent
  • Kosten für Dekompressionskammer bis 50.000 Euro
  • Doppelte Todesfallleistung bei Tod beider versicherter Eltern bis 75.000 Euro
  • Kosten für Umschulungsmaßnahmen bis 6.000 Euro
  • Kosten für Haushaltshilfe/Kindermädchen bis 50 Euro/Tag
  • Doppeltes Krankenhaustagegeld im Ausland
  • Rooming-in-Leistung
  • Komageld
  • Reha-Beihilfe, ab 3-wöchiger stationärer Behandlung, 1.000 Euro
  • Unfälle durch Entführung oder Geiselnahme, bis 180 Tage
  • Psychologische Soforthilfe bei räuberischem Überfall
  • Schutz bei Unfällen durch Schlaganfall oder Herzinfarkt, bei Bewusstseinsstörungen durch Medikamente, bei psychischen und nervösen Störungen
  • Schutz bei Erfrierungen, Sonnenbränden und Sonnenstichen
  • Infektionen in Ausübung des Berufs
  • Versicherungsschutz auch für Infektionen mit und ohne Unfall (Immunklausel): Im Todes- oder Invaliditätsfall leisten wir bei Infektionen, die durch Infizierung mit bestimmten Erregern oder durch Tierbisse sowie Insektenstiche entstehen, z.B. Borreliose, Cholera, Diphterie, Kinderlähmung, Fleckfieber, Frühsommermeningitis, Zeckenenzephalitis, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Thyphus, Windpocken u.v.a.
  • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit unter best. Voraussetzungen, bis 12 Monate
Der Versicherungsschutz richtet sich nach den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Unserer neue Unfall-Komfort-Paket Versicherungs-Deckung ab 01.07.2007

Beispielberechnung:

Invalidität :                              100.000,00 €

Vollinvalidität :                        350.000,00 €

Krankenhaustagegeld :                   50,00 €

Genesungsgeld :                              50,00 €

kosmetische Operation :          15.000,00 €

Service-Leistungen :                 20.000,00 €

                        Beitrag:                               13,28 €    bei Frauen und Berufgruppe A


"Weitere Angebote sind Möglichkeit, nach den weiteren Zusatzbedingungen!"


Komfortdeckung

 Bis zu 50 Bedingungserweiterungen / Verbesserungen

Komfort Zusatzvereinbarungen

1.Unfallereignis

Abweichend von § 1 III. AUB 94 wird bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren und ähnliches der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn der Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten sind weiterhin ausgeschlossen.

  2.Freiwilligkeit

Abweichend von § 1 III. AUB 94 gelten Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von Menschen oder Sachen erleidet, als unfreiwillig erlitten gelten und sind in die Unfallversicherung eingeschlossen.

Auf den Einwand des Vorsatzes gem. § 181 des Versicherungsvertrages (VVG) wird insoweit verzichtet.

  3. Tauchtypische Gesundheitsschäden (zu § 1 III. AUB 94)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. Als Unfall gelten auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.

  4. Kraftanstrengungen (zu § 1 IV. AUB 94)

Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengung des Versicherten hervorgerufene sonstige Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule sowie Leistenbruch. Bei Schädigungen an Bandscheiben bleibt es jedoch bei der nach § 2 III. (2) AUB 94 vorgesehenen Regelung.

 

 5. Insektenstiche (zu § 1 AUB 94)

Die Folgen von Insektenstichen (z. B. Allergien) sind ebenfalls als Unfallfolgen anzusehen.

 

 6. Bewusstseinsstörungen (zu § 2 I. (1) AUB 94)

Mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,5 Promille liegt.

 

 7. Unfalltod durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (zu § 2 I. (1) AUB 94)

Für die versicherte Todesfallsumme werden die Ausschlussbestimmungen des § 2 I (1) Abs.1 AUB 94 bis zu einem Betrag von € 5.000,- nicht angewendet. Diese Erweiterung gilt nicht für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit ab einem Blutalkohol von 1,5 Promille beim Lenken von Kraftfahrzeugen verursacht wurden.

 

 8. Straftaten (zu § 2 I. (2) AUB 94)

Unfälle bei Raufhändel und Schlägereien, in die der Versicherte nicht als Urheber oder in Ausübung seines Berufes bzw. sonstiger berufsähnlicher Tätigkeit gerät, sind mitversichert.

 

 9. Passives Kriegsrisiko für den Überraschungsfall (zu § 2 I. (3) AUB 94)

Befindet sich der Versicherte vorübergehend im Ausland und wird er dort von einem Kriegsereignis überrascht, so besteht Versicherungsschutz für max. 14 Tage nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind. Mitversichert sind

Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden. Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:

Unfälle von aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg, von Kriegsberichterstattern und von Personen mit mehr als 3 monatlichem Aufenthalt in kriegsgefährdeten Gebieten oder Reisen in Gebiete, in denen bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,

b) Unfälle bei der Benutzung von Luftfahrzeugen,

c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen)

d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, GUS, USA),

e) Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte hat oder in dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.

 10. Innere Unruhen (zu § 2 I. (3) AUB 94)

Mitversichert sind Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn der Versicherte an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder wenn er zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten der Unruhestifter.

 

11. Fahrtveranstaltungen (zu § 2 I. (5) AUB 94)

Unfälle bei Fahrten, bei denen es auf Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt, (Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, Ballonverfolgungsfahrten sowie bei Sicherheitstraining) sind mitversichert.

 

12. Strahlenunfälle (zu § 2 II. (1) AUB 94)

Der Ausschluss gilt nicht für Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen mit einer Härte bis zu 100 Elektronen-Volt sowie durch Laser- und Maserstrahlen.

 

13. Infektionen (zu § 2 II. (3) Satz 1 und 2 AUB 94)

Als Unfälle gelten auch in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht; Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden.

 

14. Nahrungsmittelvergiftungen (zu § 2 II. (4) AUB 94)

Mitversichert sind die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen.

 

15. Psychische und nervöse Störungen (zu § 2 IV. AUB 94)

Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einem Unfall neu eintreten, werden Leistungen erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.

 

16. Fortführungsoption bei dauernd pflegebedürftigen Personen (zu § 3 AUB 94)

Tritt eine dauernde Pflegebedürftigkeit durch ein vorausgegangenes Unfallereignis während der Vertragsdauer ein, so bleibt der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bestehen. Wird die Beibehaltung des Versicherungsschutzes nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der dauernden Pflegebedürftigkeit beantragt, so bleibt es bei der nach § 3, II und III AUB 94 vorgesehenen Regelung. Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, mit Ende des Versicherungsjahres, indem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet.  

17. Vorsorgeversicherung für Neugeborene (zu § 4 I. AUB 94)

Für neugeborene gemeinsame Kinder des Versicherungsnehmers und des Ehe-/Lebenspartners besteht ab Vollendung der Geburt ausschließlich im Rahmen der AUB 94 beitragsfreier Versicherungsschutz für den Invaliditätsfall, wenn für den Versicherungsnehmer und/oder Ehe-/Lebenspartner eine Invaliditätssumme versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 50 Prozent aus der höheren der für die Ehe-/Lebenspartner vereinbarten Grundsumme für Invalidität (ohne Progression und sonstige Mehrleistungsvereinbarungen), höchstens jedoch € 50.000,- aus allen bei der SOVAG für den Versicherungsnehmer bestehenden Unfallversicherungen insgesamt. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn das Kind nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Geburt zur Weiterversicherung innerhalb des Vertrages angemeldet wird.  

18. Arbeitslosigkeit (zu § 4 IV. AUB 94)

Der Versicherungsschutz tritt auf Antrag des Versicherungsnehmers außer Kraft, wenn dieser während der Vertragsdauer arbeitslos wird.

Jedoch gilt ,beim außer Kraft setzen, für die ersten sechs Monate ein beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Außerkraftsetzung beginnt mit dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, wenn der Nachweis über die Arbeitslosigkeit innerhalb von 2 Monaten beim Versicherer eingeht. Anderenfalls beginnt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. Der Versicherungsschutz tritt wieder in Kraft, sobald die Mitteilung des Versicherungsnehmers beim Versicherer eintrifft. Der Vertrag erlischt automatisch, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 3 Jahre andauert.

  19. Wehrdienst / Zivildienst (zu § 4 IV. AUB 94)

Der Versicherungsschutz erfährt während der Ableistung von Pflichtwehrdienst oder Zivildienst sowie der Teilnahme an militärischen Reserveübungen keine Beeinträchtigung.

  20. Beitragserhöhung (zu § 6 II. (2) AUB 94)

Eine Verminderung der Versicherungssummen entfällt, wenn die Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung versehentlich unterbleibt. Die Prämienberichtigung bzw. Verrechnung erfolgt nachträglich vom Zeitpunkt der Veränderung an.

  21. Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent (zu § 7 I. AUB 94)

Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ereignet, nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 Prozent, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung.

Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens € 150.000,- beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der SOVAG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Versicherten, zu deren Invaliditätsversicherung die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (alle Modelle) vereinbart gelten, sowie für die Unfall-Rente.

  22. Sofortleistung bei Schwerverletzungen (zu § 7 I AUB 94)

1. Abhängig von der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Invalidität (s. Absätze 3. u. 4.) erbringt der Versicherer nach einem Unfall gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung bei folgenden schweren Verletzungen:

  Querschnittslähmung

nach Schädigung des Rückenmarks

Amputation

mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand

 Schädel-Hirn-Verletzung

mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung

  Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma

Fraktur an zwei langen Röhrenknochen verschiedener Körperregionen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder

gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder

 

Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:

Fraktur eines langen Röhrenknochens

Fraktur des Beckens

Fraktur der Wirbelsäule

gewebezerstörender Schaden eines inneren Organes

 Verbrennungen

II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche

  Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen:

bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20.

  2. Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach Absatz 1.) ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet § 8 AUB 94 entsprechende Anwendung. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet.

3. Die Leistung beträgt 10 Prozent der vereinbarten Grundsumme für Invalidität, höchstens jedoch € 5.000,- für jede versicherte Person.

4. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen.

5. Der Versicherungsschutz aus dieser Leistungsart endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, mit Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet.

  23. Invaliditäts-Anmeldefrist (zu § 7 I. (1) AUB 94)

Die Frist zur Anmeldung der Invalidität wird auf 24 Monate, vom Unfalltag angerechnet, erweitert.

  24. Kapitalleistung (zu § 7 I. (1) Satz 2 AUB 94)

Die Invaliditätsentschädigung wird bis zum vollendeten 75. Lebensjahr in Form der Kapitalleistung erbracht.

  25. Gliedertaxe (zu § 7 I. (2) a) AUB 94)

Die nachstehenden Bestimmungen  entfallen bei Invaliditätsversicherungen mit Progression, sofern eine Maximalleistung von mehr als 350 Prozent vereinbart gilt, sowie bei der Unfall-Rente.

Es gilt dann die Gliedertaxe gemäß § 7 I. (2) a) AUB 94.

  Die in den AUB 94 festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert:

Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

 

eines Armes im Schultergelenk

80

Prozent

Eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks

75

Prozent

eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks

75

Prozent

einer Hand im Handgelenk

70

Prozent

eines Daumens

30

Prozent

eines Zeigefingers

20

Prozent

eines anderen Fingers

10

Prozent

sämtlicher Finger einer Hand, höchstens

70

Prozent

eines Beines über Mitte des Oberschenkels

80

Prozent

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels

75

Prozent

eines Beines unterhalb des Knies

65

Prozent

eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels

60

Prozent

eines Fußes im Fußgelenk

50

Prozent

einer großen Zehe

10

Prozent

einer anderen Zehe

  5

Prozent

eines Auges

60

Prozent

beider Augen

100

Prozent

eines Auges, wenn die Sehkraft des anderen Auges bei Eintritt eines Unfalles schon verloren war

 

80

 

Prozent

des Gehörs auf einem Ohr

40

Prozent

des Gehörs auf beiden Ohren

70

Prozent

des Gehörs auf einem Ohr, sofern das Gehör des anderen Ohres bei Eintritt des Unfalles bereits verloren war

 

 

60

 

 

Prozent

des Geruchs

15

Prozent

des Geschmacks

10

Prozent

der Stimme

100

Prozent

Heilberufe können nach dieser Gliedertaxe versichert werden.

 

26. Verbesserte Übergangsleistung (zu § 7 II. AUB 94)

Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von 100 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die Hälfte der versicherten Übergangsleistung gezahlt. Dieser Betrag wird auf einen Anspruch nach § 7 II. Abs. 1 angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der verbesserten Übergangsleistung spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen.

 

27. Sofortleistung für Übergangsleistung bei Schwerverletzungen (zu § 7 II. AUB 94)

Die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme für die Übergangsleistung wird bei den unter Ziffer 22 Abs.1 aufgeführten unfallbedingten schweren Verletzungen/Verletzungsfolgen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt. Die versicherte Übergangsleistung wird insgesamt nur einmal fällig, auch wenn mehrere der unter Ziffer 22 genannten Verletzungen/Verletzungsfolgen bestehen. (Es gelten weiterhin aus Ziffer 22 die Abs. 2, 4 und 5)

 

28. Pflichtgefühl, Heilmaßnahmen (zu § 7 III. AUB 94)

Es wird nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl seinem Beruf oder seiner Beschäftigung soweit als möglich nachgeht. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund maßgebend. Liegt eine Beeinträchtigung der Berufstätigkeit nicht vor, so werden für die Dauer der fortlaufenden ärztlichen Behandlung die notwendigen Kosten der Heilmaßnahmen bis zur Hälfte des für diese Zeit versicherten Tagegeldes ersetzt, vorausgesetzt, dass die Behandlung mindestens monatlich stattgefunden hat.

 

29. Krankenhaustagegeld bis zum 5. Unfalljahr (zu § 7 IV. (1) AUB 94)

Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt, längstens jedoch für 1000 Tage insgesamt.

 

30. Leistung bei unfallbedingten ambulanten Operationen (zu § 7 IV. (1) AUB 94)

Abweichend von § 7 IV. (1) AUB 94 wird ein versichertes Krankenhaustagegeld auch für eine unfallbedingte ambulante Operation gezahlt, soweit eine solche üblicherweise stationär durchgeführt wird. Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird in diesen Fällen für 3 Tage gezahlt.

 

31. Krankenhaustagegeld im Ausland (zu § 7 IV. (1) AUB 94)

Ereignet sich der Unfall im Ausland, so verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land, höchstens jedoch für 3 Wochen. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der BRD, in dem der Versicherte keinen Wohnsitz hat.

 

32. Gemischte Institute (zu § 7 IV. (2) AUB 94)

Erfolgt die Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch zumindest dann nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten ist.

 

33. Verbessertes Genesungsgeld (zu § 7 V. (1) AUB 94)

Genesungsgeld wird in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 500
Tage und zwar

für den     1. bis 100. Tag 100 Prozent

für den 101. bis 200. Tag   50 Prozent

für den 201. bis 500. Tag   25 Prozent

Voraussetzung ist, dass Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld versichert ist und nicht lediglich Krankenhaustagegeld (ohne Genesungsgeld).

 

34. Genesungsgeldanspruch (zu § 7 V. (3) AUB 94)

Der Anspruch des Genesungsgeldes bleibt auch dann bestehen, wenn der Versicherte während der Krankenhausbehandlung verstirbt.

 

35. Doppelte Todesfallleistung (zu § 7 VI. AUB 94)

Werden beide versicherten Elternteile durch ein Unfallereignis tödlich verletzt und haben die bezugsberechtigten Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, kommt die doppelt vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch eine Gesamtleistung von € 50.000,-.

 

36. Krankentage-Pflegegeld (zu § 7 AUB 94)

§ 7 AUB 94 wird wie folgt erweitert:

Ist die versicherte Person nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 und nach Abschluss aller medizinisch notwendigen Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen dauernd nach Pflegestufe 2 oder 3 des Pflegeversicherungsgesetzes (Pflege VG-SGB XI) pflegebedürftig, so wird für jeden Kalendertag, an welchem eine weitere häusliche Pflege erforderlich ist, ein Krankentage-Pflegegeld in Höhe von € 15,- gezahlt, längstens jedoch bis zu 24 Monaten nach Eintritt des Unfallereignisses.

 

37. Kosten für eine Haushaltshilfe (zu § 7 AUB 94)

§ 7 AUB 94 wird wie folgt erweitert:

Der Versicherer übernimmt nachgewiesene Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn sich die den Haushalt überwiegend versorgende Person wegen eines Unfalles, welcher unter diesen Vertrag fällt, in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet.

 

1. Die Kostenübernahme erfolgt bis zu € 50,- je Tag des vollstationären Aufenthaltes, höchstens insgesamt € 2.500,- je Unfallereignis. Eine Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe setzt voraus, dass im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist.

2. Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

3. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, können Kosten für eine Haushaltshilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden; gleiches gilt bei versicherten Ehegatten.

4. Diese Leistungsart nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil.

 

38. Rooming-in-Leistung (zu § 7 AUB 94)

§ 7 AUB 94 wird wie folgt erweitert:

Befindet sich ein im Rahmen des Vertrages versichertes Kind, welches das 14. Lebensjahr  noch nicht vollendet hat, nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 in medizinisch notwendiger voll-stationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss in folgender Höhegezahlt:

 von der 1. bis 10.Übernachtung € 25,00,-

 ab der 11.         Übernachtung                  € 12,50,-

    längstens jedoch bis zu 200 Übernachtungen.

 

 

39. Kurkostenbeihilfe (zu § 7 AUB 94)

Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 eine Beihilfe, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage angerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Für die Bemessung der Beihilfe gilt § 8 AUB 94. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

Die Beihilfe beträgt 20 Prozent der versicherten Grundsumme für Invalidität, höchstens jedoch € 10.000,- je versicherte Person. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen.

 

40. Medizinische Hilfsmittel (zu § 7 AUB 94)

Ist die versicherte Person nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 und nach Abschluss aller stationären notwendigen Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen weiterhin laut ärztlichem Attest mindestens nach Pflegestufe 1 gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (Pflege VG-SGB XI) pflegebedürftig, gilt folgendes:

Werden Arm- und/oder Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl als medizinisches Hilfsmittel ärztlich verordnet, erfolgt hierzu eine Kostenbeteiligung bis zu 10 Prozent der versicherten Grundsumme für Invalidität, höchstens jedoch € 2.500,– für alle medizinischen Hilfsmittel insgesamt, welche innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis beantragt wurden. Die Leistungen werden nur bei entsprechendem Nachweis fällig. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintrittspflichtig ist, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden.

Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen.

 

41. Schulausfallgeld für Nachhilfeunterricht (zu § 7 AUB 94)

§ 7 AUB 94 wird wie folgt erweitert:

Kann das versicherte Kind durch einen unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt nicht am Schulunterricht teilnehmen, so werden ab dem 21. ausgefallenen Schultag die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht erstattet. Die Leistung ist auf das 100-fache des vereinbarten Krankenhaustagegeldsatzes begrenzt.

 

42. Kosten für kosmetische Operationen (zu § 7 AUB 94 )

Der Versicherungsschutz erstreckt sich pro versicherte Person auf € 10.000,- für kosmetische Operationen. Zu diesem Versicherungsschutz gelten die „Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen in der Unfallversicherung“ (BB KosmOp96).

Diese Leistungsart nimmt nicht an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung teil.

 

Besondere Bedingungen für die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen einschließlich Zahnersatz in der Unfallversicherung

 

1.             Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

 

2.                   Werden durch den Unfall die natürlichen Zähne des Versicherten beschädigt, so übernimmt der Versicherer für einen dadurch erforderlichen Zahnersatz im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme von Euro 2.000,00 die vom Versicherten zu tragenden Zahnarzt- und Zahnlaborkosten, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.

 

3.             Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die Operation und die klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person durchgeführt werden.

 

4.                Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.

 

43. Mitwirkungsanteil (zu § 8 AUB 94)

Die Leistung wird nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 40 Prozent beträgt.

 

44. Geringfügigkeit (zu § 9 I. AUB 94)

Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherte bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Geht der Versicherte nach einem Unfall aus Pflichtgefühl seinem Beruf nach, wird dies nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund für die Zahlung von Tagegeld maßgebend.

 

45. Verdienstausfall (zu § 9 IV. AUB 94)

Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbständigen usw. der Lohn- oder Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein fester Betrag erstattet, der 1 Promille der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch € 500,- beträgt.

 

46. Anzeigefrist für den Todesfall (zu § 9 VII. AUB 94)

Die Anzeigefrist für den Todesfall wird auf eine Woche verlängert. Der Versicherer wird sich auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er noch - wie bei einer fristgerechten Anzeige - rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheit treffen kann.

 

47. Anzeigepflicht (zu § 9 VII. AUB 94)

Der Versicherer wird sich bei unbeabsichtigter verspäteter Anmeldung nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.

 

48. Ärztliche Gebühren (zu § 11 I. AUB 94)

Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, werden in voller Höhe vom Versicherer übernommen.

 

49. Laufendes Heilverfahren (zu § 11 II. und III. AUB 94)

Soweit keine Todesfallsumme versichert ist, kann vor Abschluss des Heilverfahrens ein angemessener Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung bis höchstens € 10.000,- verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.

 

50. Einschluss von Infektionen mit und ohne Unfall (IMMUN-KLAUSEL)

 

1. Erweiterter Versicherungsfall:

a) Abweichend von § 1 III. und § 2 II. (3) AUB 94 gilt auch die erstmalige Infizierung mit einem Erreger der Infektionen Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus oder Windpocken als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis).

b) Mitversichert ist auch die erstmalige Infektion durch einen der vorgenannten Erreger trotz vorheriger Schutzimpfung

c) Abweichend von § 2 II. (2) AUB 94) gelten Schutzimpfungen als erstmalige Infektion, soweit gegen die in Ziffer (1) a) dieser Bedingungen genannten Infektionen geimpft wird und die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet oder von einer zuständigen Behörde empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt wird und dabei ein Impfschaden eintritt. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung.

 

 

2. Leistungsumfang:

a) Der Versicherer erbringt eine Leistung nach diesen Bestimmungen nur für Invalidität gemäß § 7 I. AUB 94 und für den Todesfall gemäß § 7 VI. AUB 94, soweit Versicherungssummen für diese Leistungsarten vereinbart wurden.

Die Leistung ist für jede versicherte Person auf die vereinbarte Versicherungssumme, höchstens jedoch € 250.000 für den Todesfall und € 250.000 für den Invaliditätsfall (Höchstersatzleistung bei 100 % Invalidität) beschränkt.

Bestehen bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfall Versicherungen. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.

b) Ergänzend zu § 7 I. und § 8 AUB 94 und zu Ziffer 2 a) dieser Bedingungen gilt:

Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestellten unfallbedingten Invaliditätsgrad. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 40 % beträgt.

Darüber hinaus gilt folgende Regelung bei erstmaligen Infektionen:

Eine Leistungspflicht entsteht nur dann, wenn der Invaliditätsgrad 20 % übersteigt, dann jedoch in voller Höhe des festgestellten Prozentsatzes (Invaliditätsgrades)

 

3. Beginn des Versicherungsschutzes:

a) Abweichend von § 4 I. AUB 94 beginnt der Versicherungsschutz nach Ziffer (1) und (2) dieser Bedingungen nach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat. Die Wartezeit beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, besteht keine Leistungspflicht.

b) Für während der Vertragsdauer geborene Kinder entfällt die Wartezeit und der Versicherungsschutz beginnt ab Vollendung der Geburt.

 

4. Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion durch die unter Ziffer (1) a) dieser Bedingungen genannten Erreger und einer Invalidität ist durch einen ärztlichen Bericht, der sich objektiv am Stand medizinischer Erkenntnisse orientiert und entsprechende Laborbefunde enthält, nachzuweisen.

5. Abweichend von § 9 I. AUB 94 ist der Versicherer unverzüglich zu unterrichten, nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde. Vereinbarungen, die von § 91.AUB 94 abweichen, gelten auch für diese Bedingungen.

 

51. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bergungskosten in der Allgemeinen Unfallversicherung

 

1.        Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von 10.000,- € die entstandenen notwendigen Kosten für:

 

a)     Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden,

 

b)     Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet,

 

c)     Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärzliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren,

 

d)     Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle.

 

2.     Hat der Versicherte für Kosten nach 1.a) einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.

 

3.     Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicher