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Versicherungsmaklerbüro Lesch KG
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Wichtigste Kundenvorteile
Preisliste
Ein Überblick zu unseren Zusatzleistungen:
Unserer neue Unfall-Komfort-Paket Versicherungs-Deckung ab 01.07.2007 Beispielberechnung:
Beitrag: 13,28 € bei Frauen und Berufgruppe A "Weitere Angebote sind Möglichkeit, nach den weiteren Zusatzbedingungen!" Komfortdeckung
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zu 50 Bedingungserweiterungen / Verbesserungen Komfort Zusatzvereinbarungen
1.Unfallereignis Abweichend von § 1 III. AUB 94
wird bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe, Dünste,
Staubwolken, Säuren und ähnliches der Begriff der Plötzlichkeit auch dann
angenommen, wenn der Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen
mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten sind
weiterhin ausgeschlossen. 2.Freiwilligkeit Abweichend von § 1 III. AUB 94 gelten Gesundheitsschädigungen, die der
Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von
Menschen oder Sachen erleidet, als unfreiwillig erlitten gelten und sind in die
Unfallversicherung eingeschlossen. Auf den Einwand des Vorsatzes gem. § 181 des Versicherungsvertrages (VVG)
wird insoweit verzichtet. 3. Tauchtypische Gesundheitsschäden (zu § 1 III. AUB 94) Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder
Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen
auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. Als Unfall gelten
auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser. 4. Kraftanstrengungen (zu § 1 IV. AUB 94) Unter
den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengung des
Versicherten hervorgerufene sonstige Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen
an Gliedmaßen und Wirbelsäule sowie Leistenbruch. Bei Schädigungen an
Bandscheiben bleibt es jedoch bei der nach § 2 III. (2) AUB 94 vorgesehenen
Regelung.
5. Insektenstiche (zu § 1 AUB 94) Die
Folgen von Insektenstichen (z. B. Allergien) sind ebenfalls als Unfallfolgen
anzusehen. 6. Bewusstseinsstörungen (zu § 2 I. (1) AUB 94) Mitversichert
sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit
verursacht sind; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der
Blutalkohol unter 1,5 Promille liegt. 7. Unfalltod durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (zu § 2 I. (1) AUB 94) Für
die versicherte Todesfallsumme werden die Ausschlussbestimmungen des § 2 I (1)
Abs.1 AUB 94 bis zu einem Betrag von € 5.000,- nicht angewendet. Diese
Erweiterung gilt nicht für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit
diese durch Trunkenheit ab einem Blutalkohol von 1,5 Promille beim Lenken von
Kraftfahrzeugen verursacht wurden. 8. Straftaten (zu § 2 I. (2)
AUB 94) Unfälle
bei Raufhändel und Schlägereien, in die der Versicherte nicht als Urheber oder
in Ausübung seines Berufes bzw. sonstiger berufsähnlicher Tätigkeit gerät,
sind mitversichert. 9. Passives Kriegsrisiko für den Überraschungsfall (zu § 2
I. (3) AUB 94) Befindet
sich der Versicherte vorübergehend im Ausland und wird er dort von einem
Kriegsereignis überrascht, so besteht Versicherungsschutz für max. 14 Tage
nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind.
Mitversichert sind Unfälle
durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg,
die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: Unfälle
von aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg, von
Kriegsberichterstattern und von Personen mit mehr als 3 monatlichem Aufenthalt
in kriegsgefährdeten Gebieten oder Reisen in Gebiete, in denen bereits Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht, b)
Unfälle bei der Benutzung von Luftfahrzeugen, c)
Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen) d)
Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen
Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, GUS, USA), e)
Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit
der Versicherte hat oder in dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die
Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. 10. Innere Unruhen (zu § 2 I. (3) AUB 94) Mitversichert
sind Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen
Auseinandersetzungen, wenn der Versicherte an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv
teilgenommen hat oder wenn er zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten
der Unruhestifter.
11. Fahrtveranstaltungen (zu §
2 I. (5) AUB 94) Unfälle
bei Fahrten, bei denen es auf Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit
ankommt, (Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten,
Ballonverfolgungsfahrten sowie bei Sicherheitstraining) sind mitversichert. 12. Strahlenunfälle (zu § 2
II. (1) AUB 94) Der
Ausschluss gilt nicht für Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen
mit einer Härte bis zu 100 Elektronen-Volt sowie durch Laser- und
Maserstrahlen. 13. Infektionen (zu § 2 II. (3)
Satz 1 und 2 AUB 94) Als
Unfälle gelten auch in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene
Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur
der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung
der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss,
oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper
gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des
Einspritzens nicht; Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines
Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert
werden. 14. Nahrungsmittelvergiftungen
(zu § 2 II. (4) AUB 94) Mitversichert
sind die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen. 15. Psychische und nervöse Störungen (zu § 2 IV. AUB 94) Für
die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einem
Unfall neu eintreten, werden Leistungen erbracht, wenn und soweit diese Störungen
auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems
oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. 16. Fortführungsoption bei
dauernd pflegebedürftigen Personen (zu § 3 AUB 94) Tritt
eine dauernde Pflegebedürftigkeit durch ein vorausgegangenes Unfallereignis während
der Vertragsdauer ein, so bleibt der Versicherungsschutz auf Antrag des
Versicherungsnehmers bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bestehen. Wird die
Beibehaltung des Versicherungsschutzes nicht innerhalb eines Jahres nach
Eintritt der dauernden Pflegebedürftigkeit beantragt, so bleibt es bei der nach
§ 3, II und III AUB 94 vorgesehenen Regelung. Der Versicherungsschutz endet,
ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, mit Ende des
Versicherungsjahres, indem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet. 17. Vorsorgeversicherung für
Neugeborene (zu § 4 I. AUB 94) Für neugeborene gemeinsame Kinder des Versicherungsnehmers und des
Ehe-/Lebenspartners besteht ab Vollendung der Geburt ausschließlich im Rahmen
der AUB 94 beitragsfreier Versicherungsschutz für den Invaliditätsfall, wenn für
den Versicherungsnehmer und/oder Ehe-/Lebenspartner eine Invaliditätssumme
versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 50 Prozent aus der höheren der
für die Ehe-/Lebenspartner vereinbarten Grundsumme für Invalidität (ohne
Progression und sonstige Mehrleistungsvereinbarungen), höchstens jedoch €
50.000,- aus allen bei der SOVAG für den Versicherungsnehmer bestehenden
Unfallversicherungen insgesamt. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend,
wenn das Kind nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Geburt
zur Weiterversicherung innerhalb des Vertrages angemeldet wird. 18. Arbeitslosigkeit (zu § 4
IV. AUB 94) Der Versicherungsschutz tritt auf Antrag des Versicherungsnehmers außer
Kraft, wenn dieser während der Vertragsdauer arbeitslos wird. Jedoch gilt ,beim außer Kraft setzen, für die ersten sechs Monate ein
beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Außerkraftsetzung beginnt mit dem
Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, wenn der Nachweis über die Arbeitslosigkeit
innerhalb von 2 Monaten beim Versicherer eingeht. Anderenfalls beginnt die Außerkraftsetzung
erst mit Zugang des Nachweises. Der Versicherungsschutz tritt wieder in Kraft,
sobald die Mitteilung des Versicherungsnehmers beim Versicherer eintrifft. Der
Vertrag erlischt automatisch, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 3 Jahre andauert. Der
Versicherungsschutz erfährt während der Ableistung von Pflichtwehrdienst oder
Zivildienst sowie der Teilnahme an militärischen Reserveübungen keine Beeinträchtigung. Eine Verminderung der Versicherungssummen entfällt, wenn die Anzeige über
die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung versehentlich
unterbleibt. Die Prämienberichtigung bzw. Verrechnung erfolgt nachträglich vom
Zeitpunkt der Veränderung an. Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des
Versicherten ereignet, nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3)
zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
von mindestens 90 Prozent, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens €
150.000,- beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der SOVAG weitere
Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen
zusammen. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Versicherten, zu
deren Invaliditätsversicherung die Besonderen Bedingungen für die
Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (alle Modelle)
vereinbart gelten, sowie für die Unfall-Rente. 1. Abhängig von der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für
Invalidität (s. Absätze 3. u. 4.) erbringt der Versicherer nach einem Unfall
gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung bei folgenden
schweren Verletzungen: nach Schädigung des Rückenmarks Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand Schädel-Hirn-Verletzung
mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion)
oder Hirnblutung Fraktur an zwei langen Röhrenknochen verschiedener Körperregionen
(Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen
oder Kombination aus mindestens zwei
der folgenden Verletzungen: Fraktur
eines langen Röhrenknochens Fraktur des Beckens Fraktur der Wirbelsäule gewebezerstörender Schaden eines inneren Organes II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20. 3.
Die Leistung beträgt 10 Prozent der vereinbarten Grundsumme für Invalidität,
höchstens jedoch € 5.000,- für jede versicherte Person. 4. Bestehen für den Versicherten
bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag
insgesamt für alle Unfallversicherungen. 5. Der Versicherungsschutz aus
dieser Leistungsart endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, mit
Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr
vollendet. Die Frist zur Anmeldung der Invalidität wird auf 24 Monate, vom Unfalltag
angerechnet, erweitert. Die Invaliditätsentschädigung wird bis zum vollendeten 75. Lebensjahr in
Form der Kapitalleistung erbracht. Die nachstehenden Bestimmungen
entfallen bei Invaliditätsversicherungen mit Progression, sofern eine
Maximalleistung von mehr als 350 Prozent vereinbart gilt, sowie bei der
Unfall-Rente. Es gilt dann die Gliedertaxe gemäß
§ 7 I. (2) a) AUB 94. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
Heilberufe können nach dieser Gliedertaxe versichert werden. 26. Verbesserte Übergangsleistung
(zu § 7 II. AUB 94) Besteht nach Ablauf von drei
Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder
Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
von 100 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen
bestanden, so wird die Hälfte der versicherten Übergangsleistung gezahlt.
Dieser Betrag wird auf einen Anspruch nach § 7 II. Abs. 1 angerechnet. Der
Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der verbesserten Übergangsleistung
spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter
Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen. 27. Sofortleistung für Übergangsleistung bei Schwerverletzungen (zu § 7
II. AUB 94) Die im Vertrag vereinbarte
Versicherungssumme für die Übergangsleistung wird bei den unter Ziffer 22
Abs.1 aufgeführten unfallbedingten schweren Verletzungen/Verletzungsfolgen
sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall
eintritt. Die versicherte Übergangsleistung wird insgesamt nur einmal fällig,
auch wenn mehrere der unter Ziffer 22 genannten Verletzungen/Verletzungsfolgen
bestehen. (Es gelten weiterhin aus Ziffer 22 die Abs. 2, 4 und 5) 28. Pflichtgefühl, Heilmaßnahmen (zu § 7 III. AUB 94) Es wird nicht zu Ungunsten des
Versicherten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl seinem Beruf oder seiner
Beschäftigung soweit als möglich nachgeht. Für die Bemessung der Beeinträchtigung
der Berufstätigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund maßgebend. Liegt
eine Beeinträchtigung der Berufstätigkeit nicht vor, so werden für die Dauer
der fortlaufenden ärztlichen Behandlung die notwendigen Kosten der Heilmaßnahmen
bis zur Hälfte des für diese Zeit versicherten Tagegeldes ersetzt,
vorausgesetzt, dass die Behandlung mindestens monatlich stattgefunden hat. 29. Krankenhaustagegeld bis zum
5. Unfalljahr (zu § 7 IV. (1) AUB 94) Das vereinbarte
Krankenhaustagegeld wird innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet,
gezahlt, längstens jedoch
für 1000 Tage insgesamt. 30. Leistung bei unfallbedingten
ambulanten Operationen (zu § 7 IV. (1) AUB 94) Abweichend
von § 7 IV. (1) AUB 94 wird ein versichertes Krankenhaustagegeld auch für eine
unfallbedingte ambulante Operation gezahlt, soweit eine solche üblicherweise
stationär durchgeführt wird. Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird in
diesen Fällen für 3 Tage gezahlt. 31. Krankenhaustagegeld im
Ausland (zu § 7 IV. (1) AUB 94) Ereignet
sich der Unfall im Ausland, so verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die
Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land, höchstens jedoch für
3 Wochen. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der BRD, in dem der Versicherte
keinen Wohnsitz hat. 32. Gemischte Institute (zu § 7
IV. (2) AUB 94) Erfolgt
die Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der
Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch zumindest
dann nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die
Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes
des Versicherten ist. 33. Verbessertes Genesungsgeld
(zu § 7 V. (1) AUB 94) Genesungsgeld
wird in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes für die gleiche Anzahl von
Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens
jedoch für 500 für
den 1. bis 100.
Tag 100 Prozent für
den 101. bis 200. Tag 50
Prozent für
den 201. bis 500. Tag 25
Prozent Voraussetzung
ist, dass Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld versichert ist und nicht
lediglich Krankenhaustagegeld (ohne Genesungsgeld). 34. Genesungsgeldanspruch (zu §
7 V. (3) AUB 94) Der
Anspruch des Genesungsgeldes bleibt auch dann bestehen, wenn der Versicherte während
der Krankenhausbehandlung verstirbt. 35. Doppelte Todesfallleistung
(zu § 7 VI. AUB 94) Werden
beide versicherten Elternteile durch ein Unfallereignis tödlich verletzt und
haben die bezugsberechtigten Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
kommt die doppelt vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch
eine Gesamtleistung
von € 50.000,-. 36. Krankentage-Pflegegeld (zu
§ 7 AUB 94) §
7 AUB 94 wird wie folgt erweitert: Ist
die versicherte Person nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 und nach
Abschluss aller medizinisch notwendigen Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen
dauernd nach Pflegestufe 2 oder 3 des Pflegeversicherungsgesetzes (Pflege VG-SGB
XI) pflegebedürftig, so wird für jeden Kalendertag, an welchem eine weitere häusliche
Pflege erforderlich ist, ein Krankentage-Pflegegeld in Höhe von € 15,-
gezahlt, längstens jedoch bis zu 24 Monaten nach Eintritt des Unfallereignisses. 37. Kosten für eine
Haushaltshilfe (zu § 7 AUB 94) §
7 AUB 94 wird wie folgt erweitert: Der Versicherer übernimmt nachgewiesene Kosten für eine
Haushaltshilfe, wenn sich die den Haushalt überwiegend versorgende Person wegen
eines Unfalles, welcher unter diesen Vertrag fällt, in notwendiger vollstationärer
Heilbehandlung befindet. 1. Die Kostenübernahme erfolgt bis zu € 50,- je Tag des
vollstationären Aufenthaltes, höchstens insgesamt € 2.500,- je
Unfallereignis. Eine Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe setzt
voraus, dass im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein
unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist. 2. Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des
Unfallereignisses ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 3. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere
Unfallversicherungen, können Kosten für eine Haushaltshilfe nur aus einem
dieser Verträge verlangt werden; gleiches gilt bei versicherten Ehegatten. 4. Diese Leistungsart nimmt an einer für andere
Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und
Beitrag) nicht teil. 38. Rooming-in-Leistung (zu § 7 AUB 94) § 7 AUB 94 wird wie folgt erweitert: Befindet sich ein im Rahmen
des Vertrages versichertes Kind, welches das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 in
medizinisch notwendiger voll-stationärer Heilbehandlung und übernachtet ein
Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird pro Übernachtung
ein pauschaler Kostenzuschuss in folgender Höhegezahlt: von der 1. bis 10.Übernachtung € 25,00,- ab der 11.
Übernachtung €
12,50,- längstens
jedoch bis zu 200 Übernachtungen. 39. Kurkostenbeihilfe (zu § 7
AUB 94) Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 eine
Beihilfe, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage
angerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung
oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Für
die Bemessung der Beihilfe gilt § 8 AUB 94. Die medizinische Notwendigkeit
dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches
Attest nachzuweisen. Die Beihilfe beträgt 20 Prozent der versicherten Grundsumme für
Invalidität, höchstens jedoch € 10.000,- je versicherte Person. Bestehen für
den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der
vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen. 40.
Medizinische Hilfsmittel (zu § 7 AUB 94) Ist die
versicherte Person nach einem Unfall im Sinne des § 1 AUB 94 und nach Abschluss
aller stationären notwendigen Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen
weiterhin laut ärztlichem Attest mindestens nach Pflegestufe 1 gemäß dem
Pflegeversicherungsgesetz (Pflege VG-SGB XI) pflegebedürftig, gilt folgendes: Werden Arm- und/oder Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Rollstuhl
oder Krankenfahrstuhl als medizinisches Hilfsmittel ärztlich verordnet, erfolgt
hierzu eine Kostenbeteiligung bis zu 10 Prozent der versicherten Grundsumme für
Invalidität, höchstens jedoch € 2.500,– für alle medizinischen
Hilfsmittel insgesamt, welche innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis
beantragt wurden. Die Leistungen werden nur bei entsprechendem Nachweis fällig.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintrittspflichtig ist, kann der
Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten
geltend gemacht werden. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen,
gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen. 41. Schulausfallgeld für
Nachhilfeunterricht (zu § 7 AUB 94) § 7 AUB 94 wird wie folgt erweitert: Kann das versicherte Kind durch einen
unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt nicht am Schulunterricht
teilnehmen, so werden ab dem 21. ausgefallenen Schultag die nachgewiesenen
Kosten für Nachhilfeunterricht erstattet. Die Leistung ist auf das 100-fache
des vereinbarten Krankenhaustagegeldsatzes begrenzt. 42. Kosten
für kosmetische Operationen (zu § 7 AUB 94 ) Der Versicherungsschutz erstreckt sich pro versicherte
Person auf € 10.000,- für kosmetische Operationen. Zu diesem
Versicherungsschutz gelten die „Besonderen Bedingungen für die
Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen in der
Unfallversicherung“ (BB KosmOp96). Diese Leistungsart nimmt nicht an einer für andere
Leistungsarten vereinbarten Erhöhung teil. Besondere
Bedingungen für die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen
einschließlich Zahnersatz in der Unfallversicherung 1.
Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person
derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere
Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist
und entschließt sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation
zum Zwecke der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so übernimmt der
Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang
stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich
verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in
der Klinik bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.
Werden durch den Unfall die natürlichen Zähne des
Versicherten beschädigt, so übernimmt der Versicherer für einen dadurch
erforderlichen Zahnersatz im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme von Euro
2.000,00 die vom Versicherten zu tragenden Zahnarzt- und Zahnlaborkosten, soweit
diese nicht anderweitig gedeckt sind. 3.
Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen
bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die
versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die Operation und die
klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendung des 21.
Lebensjahres der versicherten Person durchgeführt werden. 4.
Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und
Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit
nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. 43. Mitwirkungsanteil (zu § 8
AUB 94) Die Leistung wird nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder
des Gebrechens mindestens 40 Prozent beträgt. 44. Geringfügigkeit (zu § 9 I.
AUB 94) Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherte bei zunächst
geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen einen Arzt erst
dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Geht der Versicherte
nach einem Unfall aus Pflichtgefühl seinem Beruf nach, wird dies nicht zu
seinen Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund für die Zahlung von
Tagegeld maßgebend. 45. Verdienstausfall (zu § 9
IV. AUB 94) Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbständigen usw. der Lohn-
oder Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein fester Betrag
erstattet, der 1 Promille der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch
€ 500,- beträgt. 46. Anzeigefrist für den
Todesfall (zu § 9 VII. AUB 94) Die
Anzeigefrist für den Todesfall wird auf eine Woche verlängert. Der Versicherer
wird sich auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine
Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er noch - wie bei einer fristgerechten
Anzeige - rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheit treffen kann. 47. Anzeigepflicht (zu § 9 VII.
AUB 94) Der
Versicherer wird sich bei unbeabsichtigter verspäteter Anmeldung nicht auf eine
Obliegenheitsverletzung berufen. 48. Ärztliche Gebühren (zu §
11 I. AUB 94) Die ärztlichen
Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches
entstehen, werden in voller Höhe vom Versicherer übernommen. 49. Laufendes Heilverfahren (zu
§ 11 II. und III. AUB 94) Soweit keine Todesfallsumme versichert ist, kann vor Abschluss des
Heilverfahrens ein angemessener Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung
bis höchstens € 10.000,- verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr
mehr besteht. 50. Einschluss von Infektionen
mit und ohne Unfall (IMMUN-KLAUSEL) 1. Erweiterter Versicherungsfall: a) Abweichend von § 1 III. und § 2 II. (3) AUB 94 gilt auch die
erstmalige Infizierung mit einem Erreger der Infektionen Borreliose, Brucellose,
Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis),
Fleckfieber, Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre,
Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit,
Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus oder Windpocken als ein plötzlich
von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis). b) Mitversichert ist auch die erstmalige Infektion durch einen der
vorgenannten Erreger trotz vorheriger Schutzimpfung c) Abweichend von § 2 II. (2) AUB 94) gelten Schutzimpfungen als
erstmalige Infektion, soweit gegen die in Ziffer (1) a) dieser Bedingungen
genannten Infektionen geimpft wird und die Schutzimpfung gesetzlich
vorgeschrieben oder angeordnet oder von einer zuständigen Behörde empfohlen
und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt
wird und dabei ein Impfschaden eintritt. Ein Impfschaden ist eine über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung. 2. Leistungsumfang: a) Der Versicherer erbringt eine Leistung nach diesen Bestimmungen nur für
Invalidität gemäß § 7 I. AUB 94 und für den Todesfall gemäß § 7 VI. AUB
94, soweit Versicherungssummen für diese Leistungsarten vereinbart wurden. Die Leistung ist für jede versicherte Person auf die vereinbarte
Versicherungssumme, höchstens jedoch € 250.000 für den Todesfall und €
250.000 für den Invaliditätsfall (Höchstersatzleistung bei 100 % Invalidität)
beschränkt. Bestehen bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte
Höchstbetrag insgesamt für alle Unfall Versicherungen. Auf andere vereinbarte
Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung. b) Ergänzend zu § 7 I. und § 8 AUB 94 und zu Ziffer 2 a) dieser
Bedingungen gilt: Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestellten unfallbedingten
Invaliditätsgrad. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das
Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen
mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit
oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 40 % beträgt. Darüber hinaus gilt folgende Regelung bei erstmaligen Infektionen: Eine Leistungspflicht entsteht nur dann, wenn der Invaliditätsgrad 20 %
übersteigt, dann jedoch in voller Höhe des festgestellten Prozentsatzes
(Invaliditätsgrades) 3. Beginn des
Versicherungsschutzes: a) Abweichend von § 4 I. AUB 94 beginnt der Versicherungsschutz nach
Ziffer (1) und (2) dieser Bedingungen nach Ablauf einer Wartezeit von einem
Monat. Die Wartezeit beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestens
zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle,
die vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, besteht keine
Leistungspflicht. b) Für während der Vertragsdauer
geborene Kinder entfällt die Wartezeit und der Versicherungsschutz beginnt ab
Vollendung der Geburt. 4. Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion durch die unter
Ziffer (1) a) dieser Bedingungen genannten Erreger und einer Invalidität ist
durch einen ärztlichen Bericht, der sich objektiv am Stand medizinischer
Erkenntnisse orientiert und entsprechende Laborbefunde enthält, nachzuweisen. 5. Abweichend von § 9 I. AUB 94 ist der Versicherer unverzüglich zu
unterrichten, nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt
wurde. Vereinbarungen, die von § 91.AUB 94 abweichen, gelten auch für diese
Bedingungen. 51. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bergungskosten in
der Allgemeinen Unfallversicherung 1.
Hat der Versicherte einen unter den
Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur
Höhe von 10.000,- € die entstandenen notwendigen Kosten für: a)
Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise
Gebühren berechnet werden, b)
Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer
Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet, c)
Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen
Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärzliche Anordnungen zurückgehen oder nach
der Verletzungsart unvermeidbar waren, d)
Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle. 2.
Hat der Versicherte für Kosten nach 1.a) einzustehen, obwohl er keinen
Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den
konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls
ersatzpflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicher |