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Gerichtsurteile

 

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Gerichtsurteile zu aktuellen Fragen des Versicherungsrechts

Aktuelles und Neue Urteile siehe: www.recht.de

Computerfax auch ohne Unterschrift gültig

Eine Klageschrift kann bei Gericht auch per Computerfax ohne eingescannte Unterschrift eingereicht werden. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, teilte ein Gerichtssprecherjetzt in der Hansestadt mit. 

Damit geht das Gericht über eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Karlsruhe hinaus. Die Richter hatten im vergangenen April entschieden, dass RechtsanwäIte Schriftsätze bei Gericht auch per Computerfax mit eingescannter Unterschrift einreichen dürfen. Der rechtzeitige Eingang einer solchen elektronischen Textdatei auf dem Faxgerät des Gerichts reicht zur Wahrung von Klage- oder Berufungsfristen aus.

In dem damaligen Fall hatte ein Anwalt die Begründung einer Berufung am letzten Tag der Frist als Computerfax an das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe geschickt. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Der Gemeinsame Senat dagegen befand, dass ein Computerfax den Anforderungen an die Rechtssicherheit in den Fällen genüge, in denen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben sei. Die Person des Absenders sei durch die eingescannte Unterschrift eindeutig bestimmt. Die Übermittlung von Schriftsätzen durch ein normales Fax war schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannt.  (Quelle dpa)

Versicherungsrecht von der Quelle:   http://foren.recht.de

Themen:

Falschangaben bei Kaskoschaden

Bei der Regulierung eines Kfz-Diebstahls gab der Versicherte in der Schadensanzeige an, der gestohlene Wagen hätte keine Unfallschäden gehabt. Als sich dies als unzutreffend erwies, berief sich der Mann darauf, er habe sich beim Ausfüllen der Schadensanzeige an den Vorschaden nicht mehr erinnert. Im übrigen sei dieser der Versicherung aufgrund der vorangegangenen Regulierung ohnehin bekannt gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm wertete die angebliche Erinnerungslücke des Versicherungsnehmers als bloße Schutzbehauptung. Als völlig unbeachtlich sah es das Gericht an, dass der frühere Schaden ebenfalls über die Versicherungsgesellschaft reguliert wurde und der Vorgang somit aktenkundig war. Dies berechtigt den Versicherten gleichwohl nicht, die Frage nach Vorschäden zu verneinen. Wegen der groben Obliegenheitsverletzung musste die Versicherung keinen Ersatz leisten.

Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1997

6 U 77/97  -  NZV 1998, 210  -  Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Falschangaben nach Unfall

Macht ein vollkaskoversicherter Autofahrer nach einem Verkehrsunfall in seiner Schadensanzeige zu Fragen nach der polizeilichen Aufnahme des Unfalls, einer Blutentnahme oder zu den sonstigen Unfallumständen in wesentlichen Punkten falsche Angaben, verliert er wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsschutz.

Beschluß des KG Berlin vom 16.01.1998

6 W 8026/97  -  zfs 1998, 343  -  Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Zerstörungswütiger Einbrecher

Wer wertvollen Schmuck in einem Kleiderschrank aufbewahrt und den Schrankschlüssel stecken läßt, begeht eine Obliegenheitsverletzung und verliert im Falle eines Diebstahls seinen Schutz aus der Hausratversicherung.  Im konkreten Fall hatte der Geschädigte jedoch Glück, daß der Einbrecher äußerst gewaltsam vorging. Der Dieb brach die Wohnungstür mit Gewalt auf und beschädigte trotz des steckenden Schlüssels auch das Schloß des Schrankes mit dem wertvollen Inhalt. Angesichts dieses Verhaltens ging das Gericht davon aus, daß der Einbrecher den Schrank auch bei nicht steckendem Schlüssel gewaltsam aufgebrochen hätte. Die Hausratversicherung muß den Einbruchschaden ersetzen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.10.1996,

4 U 172/95,  -  ZAP EN-Nr. 325/97  -  Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Falschangabe bei Pkw-Diebstahl

Ein Fahrzeughalter gab nach einem Fahrzeugdiebstahl seiner Kaskoversicherung gegenüber wahrheitswidrig an, der Wagen sei zusätzlich mit einer Sicherungsstange abgesichert gewesen. Später stellte sich heraus, daß die Schlüssel der Stange nie benutzt worden waren. Die Versicherung lehnte wegen der wahrheitswidrigen Angaben ihres Versicherungsnehmers jegliche Ersatzleistung ab.

Nicht jede Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers durch falsche Angaben führt jedoch zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob die Falschangaben generell geeignet waren, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer ein grobes, über den Vorsatz hinausgehendes Verschulden trifft und der Versicherer auf die Möglichkeit der Leistungsfreiheit bei einer vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzung hingewiesen hat. Ob eine Sicherungsstange angebracht war, war hier weder für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls, der völlig unstreitig war, noch für den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung von Belang. Die Versicherung musste danach den Diebstahlschaden ersetzen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.04.1997,

12 U 15/97,  -  NJW-RR 1998, 172  -  Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Falschangaben bei einer Diebstahlanzeige

Ein Autofahrer meldete seiner Kaskoversicherung den Diebstahl seines Fahrzeuges. Dabei verneinte er fälschlich die Frage des Versicherers nach reparierten Vorschäden. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte daher den Ersatz des Fahrzeuges wegen einer schweren Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

Dieser konnte im Prozeß jedoch darlegen, daß der Vorschaden vor dem Erwerb des Fahrzeuges entstanden war und der Vorbesitzer den Schaden fachmännisch hatte beseitigen lassen. Nach dessen Angaben konnte er daher davon ausgehen, daß der Schaden völlig unerheblich und absolut folgenlos behoben wurde. Danach war für das Gericht nachvollziehbar, daß der Versicherte annahm, der Vorschaden sei sowohl für das Wiederauffinden des Fahrzeuges als auch für die Ermittlung seines Wiederbeschaffungswertes ohne Belang. Im Ergebnis mußte die Versicherung den Verlust des Fahrzeuges ausgleichen.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.07.1997,

7 U 62/96,  -  MDR 1998, 100  -  Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Kaskoversicherung: Falsche Angaben zu Vorschäden

Ein Autofahrer verlangte von seiner Kaskoversicherung Schadensersatz wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeuges. Auf der Schadensmeldung machte er unzutreffende Angaben hinsichtlich der Schwere eines Schadens, den der Vorbesitzer mit dem Fahrzeug erlitten hatte. Nachdem die Versicherung vom Vorbesitzer von dem erheblichen Rahmenschaden erfahren hatte, verweigerte sie die Zahlung der Ersatzleistung wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

Dies sah das Oberlandesgericht Hamm anders. Ist eine Obliegenheitsverletzung wie hier folgenlos geblieben, so ist die Leistungsfreiheit des Versicherers davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmißverständlich auf den Verlust seines Leistungsanspruchs hingewiesen wurde. Eine Belehrung im Schadensanzeigeformular, das dem Versicherungsnehmer zugesandt und nach Ausfüllung von ihm an den Versicherer zurückgegeben wird, muß drucktechnisch so angebracht sein, daß sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Eine Belehrung, die in der gleichen Größegedruckt ist wie die Formularfragen und sich vom restlichen Text nicht abhebt, reicht hierzu nicht aus. Im vorliegenden Fall war die Belehrung auf der ersten Seite des Schadensanzeigeformulars zwar durch Fettdruck hervorgehoben. Der Fragebogen war jedoch durch einen Versicherungsagenten vollständig ausgefüllt und sodann vom Versicherungsnehmer auf der zweiten Seite unterschrieben worden. Hier verneinte das Oberlandesgericht Hamm das Vorliegen einer wirksamen Belehrung, weil sich diese nicht auch auf der zweiten, vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Seite befand.

Urteil des OLG Hamm vom 16.03.1998

6 U 161/97  -  OLG Report Hamm 1998, 202  -  Quelle: <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Unrichtige Unfalldarstellung gegenüber Kaskoversicherung

Ein Fahrzeughalter meldete seiner Kaskoversicherung einen Unfallschaden. Nach Angaben des Fahrers, der den Pkw mit Einverständnis des Halters zum Zeitpunkt des Unfalls nutzte, verlor dieser nach der Berührung mit einem ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeug die Gewalt über den Wagen, kam rechts von der Fahrbahn ab und fuhr eine Böschung hinunter. Der Schaden belief sich auf über 42.000 DM. Eine Untersuchung des Unfallfahrzeuges ergab, daß sich der Unfall so nicht ereignet haben konnte. Insbesondere wies der Wagen auf der linken Seite keine Beschädigungen auf, die auf einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug hinwiesen. Die Kaskoversicherung lehnte daraufhin den Ersatz des Schadens ab.  Ein Versicherungsnehmer, der einen konkreten Unfallhergang behauptet, verliert seinen Anspruch aus der Versicherung, wenn festgestellt wird, daß sich der Unfall, so wie er behauptet wurde, in den entscheidenden Punkten nicht ereignet haben kann; es sei denn, er bringt einen plausiblen Grund für seine falsche Sachverhaltsdarstellung vor. Der Versicherer wird dann wegen Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 7 Absatz 1 Satz 2 AKB) in der Regel leistungsfrei. Im konkreten Fall stand fest, daß der Versicherungsnehmer den Unfallhergang falsch geschildert hatte.  Gleichwohl wurde die Kaskoversicherung zum Ersatz des Schadens verurteilt. Auch wenn die Unfalldarstellung falsch sein mag, ist damit eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers noch nicht bewiesen. Dazu reicht allein die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben nicht aus. Zum objektiven vom Versicherer zu beweisenden Tatbestand gehört nämlich auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit seiner Sachdarstellung. Dies war hier nicht festzustellen, da der Fahrzeughalter lediglich die Unfallschilderung des Fahrers wiedergab. Daß der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit der Unfallschilderung kannte oder gekannt haben mußte, war nicht festzustellen. Eventuelle Falschangaben des Fahrers waren dem Fahrzeughalter auch nicht zuzurechnen. Die Versicherung konnte sich daher nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen und musste den nachgewiesenen Schaden ersetzen.

Urteil des OLG Hamm vom 25.04.1998

20 U 251/97  -  NJW-RR 1998, 1556  -  Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Lügen lohnt sich nicht:

Wer seine Aufklärungspflicht verletzt, bekommt von der Versicherung nichts

Die Versicherung zu beschummeln, ist eine in Deutschland weitverbreitete Übung. Wegen der höheren Versicherungsprämien zahlen letztlich die ehrlichen Versicherungsnehmer drauf. Falsche Angaben im Versicherungsantrag können sich aber auch als Bumerang für den unehrlichen Anspruchsteller erweisen. Was viele nicht wissen: Grundsätzlich wird in solchen Fällen erst einmal (bis zum Beweis des Gegenteils) davon ausgegangen, daß die Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei Vorsatz aber kann die Versicherung die Leistung verweigern, sofern die falschen Angaben geeignet waren, ihre Belange zu beeinträchtigen.  Eine Frau war beim Absteigen vom Fahrrad hingefallen und hatte sich am Knie verletzt. Den Schaden meldete sie ihrer Unfallversicherung. Obwohl sie sich seit längerer Zeit wegen Diabetes in ärztlicher Behandlung befand, verneinte sie die Frage nach Vorerkrankungen. Als die Versicherung davon erfuhr, lehnte sie jegliche Leistung ab.  Mit ihrer Klage auf Zahlung von 15.330 DM kam die Radfahrerin beim Oberlandesgericht Nürnberg nicht durch (8 U 2871/97). Begründung für die Abfuhr: Die Klägerin habe sich den Verlust des Versicherungsschutzes selbst zuzuschreiben.  Indem sie ihre Vorerkrankung verschwiegen habe, habe sie gegen ihre Aufklärungspflicht vorsätzlich verstoßen. Über die Folgen bewußt falscher Angaben sei sie - eine wesentliche Voraussetzung für die Leistungsfreiheit der Versicherung - im Antragsformular klar und deutlich belehrt worden.  Nicht immer wirken sich die Folgen einer Unehrlichkeit so schnell aus. Wer in einem Antrag auf Abschluß einer Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherung falsche oder unvollständige Angaben macht, bekommt manchmal erst Jahre oder Jahrzehnte später die schlimmen Konsequenzen zu spüren, so etwa, wenn er eine Krankenhausrechnung mit fünfstelligem Betrag selbst bezahlen muß.

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 1998 - 8 U 2871/97  

Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>

 

Vorläufiger Schutz bei Kaskoversicherung

Ein Autofahrer schloß eine Kfz-Haftpflicht und eine Kaskoversicherung ab. Der Versicherungsschein enthielt die Belehrung, daß der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung des Beitrages beginnt und nur vorläufiger Versicherungsschutz gewährt wird, der rückwirkend verloren geht, wenn der Erstbeitrag nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt wird. Der versicherte Autofahrer machte wegen eines Unfalls Ersatzansprüche aus der Kaskoversicherung geltend. Da er die Erstprämie des Versicherungsvertrages nicht bezahlt hatte, verweigerte die Versicherungsgesellschaft jegliche Ersatzleistung.  Demgegenüber meinte das Oberlandesgericht Frankfurt, daß der zugesicherte vorläufige Versicherungsschutz nicht durch die Nichtzahlung der Erstprämie erloschen war. Die Belehrung über den Versicherungsvertrag war den Richtern viel zu ungenau. Da in der Urkunde zwei Versicherungen enthalten waren, wäre jeweils eine eigene Belehrung für jede Versicherungsart notwendig gewesen. Es wäre denkbar gewesen, daß der Versicherungsnehmer nur die Erstprämie für eine Versicherungsart bezahlt hätte. Ebenso wie bereits die Prämien getrennt zu berechnen sind, darf auch die Belehrung nicht den Eindruck erwecken, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge davon ab, daß die gesamten Beträge beglichen würden. Mangels wirksamer Belehrung blieb der vorläufige Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung bestehen und die Versicherung mußte zahlen.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.03.1997

7 U 321/95  -  MDR 1997, 1029  -  Hinweis: Ebenso entschieden in vergleichbaren Fällen

OLG Hamm, Urteil vom 28.5.1997 - 20 U 5/97, NJW-RR 1998, 27

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.1997 - 4 U 86/96, NJW-RR 1998, 28

Quelle:  <http://foren.recht.de/articles.public/?newsgroup=23&lid=22>   

Sachverständigenverfahren schließt Beweissicherungsverfahren aus

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuß (§ 14 Absatz 1 AKB). Haben die Parteien für die Wertermittlung bereits ein derartiges Sachverständigenverfahren eingeleitet, kann der Versicherungsnehmer nicht einseitig hiervon abrücken. Solange das eingeleitete Sachverständigenverfahren noch nicht beendet ist, besteht für ein Beweissicherungsverfahren über den Wert eines beschädigten Kfz kein Rechtsschutzinteresse.

Beschluß des OLG Hamm vom 15.10.1997

20 W 19/97

Anwaltsblatt 1998, 351

zfs 1998, 183

 

Schaden durch Selbsttötungsversuch

Ein Mann sprang in Selbsttötungsabsicht von einem mehrstöckigen Parkhaus. Er überlebte den Sturz, da er unbeabsichtigt auf dem Dach eines parkenden Autos landete. Der Halter des Fahrzeuges verlangte von der Haftpflichtversicherung des Lebensmüden den Ersatz des entstandenen Schadens. Die Versicherung berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach sich der Schaden "aus den Gefahren des täglichen Lebens" ergeben haben muß und verweigerte jegliche Ersatzleistung.

Demgegenüber meinte der Bundesgerichtshof, das Risiko, daß sich ein Versicherter zum Selbstmord entschließt, ist nicht so ungewöhnlich, daß damit nicht gerechnet werden müßte. Im übrigen spielte der Selbsttötungswille als Ursache keine Rolle, da es unerheblich ist, ob die unbeabsichtigte Beschädigung des fremden Autos auf einem in Selbstmordabsicht vorgenommenen Sprung oder einem versehentlichen Sturz vom Parkhaus beruht. Das Gericht verurteilte die Haftpflichtversicherung zum Ausgleich des entstandenen Schadens.

Urteil des BGH vom 25.06.1997

IV ZR 269/96

DAR 1997, 447

 

Unstreitige Schadenshöhe

Der verklagte Versicherungsnehmer kann im Haftpflichtprozeß bei seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO nicht nur Tatsachen, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sein können, sondern auch Wertangaben des Klägers unstreitig stellen und damit einer gerichtlichen Nachprüfung entziehen. Ein abweichender Sachvortrag des als sein Streithelfer beigetretenen Versicherers wird dadurch gemäß § 67 ZPO unbeachtlich.

Urteil des OLG Hamm vom 10.11.1997

6 U 1/97

OLG Report Hamm 1998, 44

 

Schmerzensgeld bei sofortigem Unfalltod

Ein Ehepaar erlitt unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall. Die Frau starb bereits eine Stunde nach dem Unfall, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. Der schwer verletzte Mann wurde etwa 20 Minuten nach dem Unfall mit Schmerzmitteln versorgt und nach weiteren 15 Minuten in ein künstliches Koma versetzt. Er starb nach 10 Tagen, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. Das Landgericht sprach dem Sohn der Verstorbenen ein Schmerzensgeld von 2.000 DM für die Mutter und 8.000 DM für den Vater zu. Das Berufungsgericht erhöhte die Beträge auf 2.500 DM für die Mutter und 25.500 DM für den Vater.

Die Revision des Erben zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Das Gericht hielt den zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag für zutreffend. Auch das für die Mutter festgesetzte Schmerzensgeld von 2.500 DM wurde letztlich nicht beanstandet. Die Karlsruher Richter wiesen sogar darauf hin, daß der verstorbenen Mutter des Klägers möglicherweise überhaupt kein Schmerzensgeldanspruch zugestanden hätte. In Fällen, in denen sich Verletzungen und Tod praktisch als einheitlicher Vorgang darstellen und deshalb die Körperverletzung gegenüber dem alsbaldigen Tod keine faßbar eigenständige, immaterielle Beeinträchtigung bedeutet, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld völlig zu versagen sein. Da die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt hatte, verblieb es daher bei dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 2.500 DM.

Urteil des BGH vom 12.05.1998

VI ZR 182/97

Pressemitteilung des BGH Nr. 37/1998

NJW Heft 23/1998, Seite XVIII

 

Telefonkosten eines Verletzten während des Krankenhausaufenthalts

Entstehen durch einen längeren Krankenhausaufenthalt eines durch einen Unfall schwer verletzten Familienvaters den gewöhnlichen Telefonverkehr übersteigende Telefonkosten, weil die persönlichen Lebensumstände häufigere Kontakte mit den Angehörigen nahelegen, so ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet, die Telefonkosten zu tragen.

Der Geschädigte muß sich nur einen pauschalen Abzug von 25 % wegen der Telefonkosten anrechnen lassen, die auch ohne den Unfall angefallen wären.

Unfallbedingte Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen anläßlich regelmäßiger Krankenhausbesuche sind mit einem Kilometersatz von 0,40 DM zu entschädigen. Das Gericht ging auch ohne förmlichen Beweis davon aus, daß die Anwesenheit am Krankenbett des schwerverletzten Ehemannes und Vaters als notwendig anzusehen ist, da der psychische Beistand auch aus medizinischer Sicht wesentlich zur Rekonvaleszenz beiträgt.

Urteil des OLG Hamm vom 14.05.1998

27 U 7/98

OLG Report Hamm 1998, 201

 

Tod eines betrunkenen Fußgängers

Schwankt ein Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille vor dem Verkehrsunfall erheblich und läuft er auf der rechten Fahrbahn mit einem Abstand von 1,80 Metern vom rechten Fahrbahnrand entfernt, so beruht eine nachfolgende Kollision mit einem Pkw trotz dessen überhöhter Geschwindigkeit auf einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung des Fußgängers.

In einem derartigen Fall ist die Unfallversicherung des betrunkenen Fußgängers nicht zur Zahlung der Versicherungssumme verpflichtet, wenn dieser durch den Unfall zu Tode kommt.

Urteil des OLG Braunschweig vom 12.03.1997, 3 U 69/96, Versicherungsrecht 1997, 1343

 

Unfall eines betrunkenen Radfahrers

Ein Mann wurde beim Überqueren der Straße von einem Auto erfaßt und tödlich verletzt. Bei der Beurteilung der Frage, ob seinen Hinterbliebenen Ansprüche aus der bestehenden Unfallzusatzversicherung zustehen, kam es entscheidend darauf an, ob der tödlich Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls sein Fahrrad schob oder fuhr.

Die Gerichte gehen nämlich bei der Beurteilung der Bewußtseinsstörung durch Trunkenheit von unterschiedlichen Grenzwerten aus. Bei einem Radfahrer wird ein Grenzwert von 1,6 Promille und bei einem Fußgänger ein entsprechender Wert von 2 Promille angenommen. Im Prozeß kam der eingeschaltete Sachverständige zu dem Ergebnis, daß der getötete Mann zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Fahrrad gesessen haben muß. Da er mit 1,62 Promille den Grenzwert überschritten hatte, mußte die Versicherung keine Zahlung leisten.

Urteil des OLG Hamm vom 15.10.1997, 20 U 89/97, zfs 1998, 61

 

Ersatz von Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlag

Auch bei einer abstrakten Abrechnung eines Unfallschadens ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Ersatz der im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat.

Gleichermaßen besteht bei abstrakter Schadensberechnung ein Anspruch auf den im Sachverständigengutachten aufgeführten Ersatzteilaufschlag, wenn die örtliche Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.

Urteil des AG Solingen vom 09.06.1997, 9 C 195/97, DAR 1997, 22,

 

Versicherungsleistung trotz Anfechtung

Ein Mann hatte sich gegen Berufsunfähigkeit versichert. Er verlangte von der Versicherungsgesellschaft Leistungen, da er bei einem Verkehrsunfall eine Augenverletzung erlitten hatte. Die Versicherungsgesellschaft erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages, weil sie nunmehr erfahren hatte, daß der Versicherte beim Vertrags-schluß arglistig verschwiegen hatte, daß er wegen einer degenerativen Wirbelkörper-veränderung ärztlich behandelt wurde. Wegen der Nichtigkeit des Versicherungsvertrages verweigerte die Versicherung jegliche Ersatzleistung.

Die wirksame Anfechtung eines Vertrages führt zu dessen Nichtigkeit. In der Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, daß es in Ausnahmefällen rechtsmißbräuchlich sein kann, wenn sich eine der Vertragsparteien auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Ein solcher Fall lag hier vor. Falls der spätere Versicherungsfall mit den vom Versicherungsnehmer erhöhten Gefahrumständen in keinerlei Zusammenhang steht, im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung - wie hier - bereits abgeschlossen ist und in Zukunft auch keine Fortwirkung zu befürchten ist, kann sich die Versicherung nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages und damit ihrer Leistungsfreiheit berufen.

Urteil des OLG Nürnberg vom 21.08.1997

8 U 1297/96

MDR 1997, 1027

 

Versicherungsschutz trotz vorangegangener Kündigung

Ein Versicherungsnehmer kündigte seine Leitungswasserversicherung. Gleichwohl schickte ihm die Versicherung im darauffolgenden Versicherungsjahr erneut eine Beitragsrechnung und buchte die Versicherungsprämie auch von seinem Konto ab. Der Abbuchung widersprach der Versicherungsnehmer nicht.

Wenige Monate später trat ein Versicherungsfall ein. Die Versicherungsgesellschaft berief sich auf die Kündigung des Kunden und verweigerte die Regulierung. Demgegenüber führte das Oberlandesgericht Brandenburg aus, die Zusendung der neuen Rechnung und der Abbuchung der Folgeprämie konnte nur so verstanden werden, daß die Versicherung die Kündigung des Kunden nicht akzeptiert hatte. Da der Versicherungsnehmer der Prämienabbuchung auch nicht widersprach, war davon auszugehen, daß beide Seiten den Versicherungsvertrag einvernehmlich fortsetzen wollten. Die Assekuranz wurde zur Zahlung des entstandenen Schadens verurteilt.

Urteil des OLG Brandenburg vom 19.02.1997

1 U 17/97

RdW Heft 19/97, Seite VI

 

Verwertung eines polizeilichen Protokolls

Verweigert ein Zeuge in einem Versicherungsrechtsstreit die Aussage, kann seine frühere polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.

Urteil des OLG Hamm vom 26.06.1997

20 U 14/97

ZAP EN-Nr. 701/98

 

Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei teilverschuldetem Unfall

Jedenfalls dann, wenn sich die Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erheblich verzögert, ist ein geschädigter Autofahrer berechtigt, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei einem hohen Eigenanteil am Verschulden (hier 50 %) verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er den Schaden durch seine Vollkaskoversicherung regulieren läßt. Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat dann entsprechend der festgestellten Haftungsquote (hier 50 %) dem Geschädigten den Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung zu ersetzen.

Urteil des LG Wiesbaden vom 13.05.1998

1 S 414/97

DAR 1998, 395

 

Vollkaskoversicherung und Trunkenheit

Nach ständiger Rechtsprechung kann allein die erhebliche Alkoholisierung eines Autofahrers dazu führen, daß die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung von ihrer Leistung freigestellt wird. Ein derartiger Anscheinsbeweis ist jedoch für das Oberlandesgericht Zweibrücken nicht zwingend. Der Beweis des ersten Anscheins bewirkt keine Umkehr der Beweislast. Er ist schon entkräftet, wenn der Gegner der beweisbelasteten Partei (hier der Fahrer des Fahrzeuges) Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ergibt. Hierzu genügt der Nachweis einer ernst zu nehmenden Alternative zu der Annahme, der Kläger sei aus alkoholbedingten Gründen von der Fahrbahn abgekommen.

Diese Voraussetzungen sahen die Richter im vorliegenden Fall gegeben. Der mit 2,06 Promille erheblich angetrunkene Autofahrer kam allein wegen des verkehrswidrigen Ausscherens eines vor ihm fahrenden Lkw ins Schleudern und landete im Straßengraben. Bei dieser Sachlage konnte nicht angenommen werden, daß das Unfallereignis sich unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer ohne weiteres hätte meistern können. Zumindest war dadurch ein für die Ursächlichkeit der Trunkenheit sprechender Anscheinsbeweis entkräftet. Die beklagte Vollkaskoversicherung wurde zur Zahlung des entstandenen Fahrzeugschadens verurteilt. Die Richter betonten jedoch den Ausnahmecharakter ihrer Entscheidung und werteten das Verhalten des Versicherungsnehmers, mit 2,06 Promille Auto zu fahren, gleichwohl als verantwortungslos.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 13.08.1997

1 U 88/96

MDR 1998, 405

 

Lebensversicherung: Verschweigen eines Krebsleidens

Eine Versicherungsgesellschaft erklärte nach Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages dessen Anfechtung, nachdem sie erfahren hatte, daß der Versicherungsnehmer ein früheres Krebsleiden verschwiegen hatte.

Ein solches Anfechtungsrecht besteht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann, wenn der Versicherungsnehmer als "endgültig geheilt" aus dem medizinischen Nachsorgeprogramm entlassen wurde. Er hätte bei Abschluß des Versicherungsvertrages in jedem Fall die frühere, schwerwiegende Erkrankung angeben müssen.

Urteil des OLG Koblenz

10 U 1100/96

Handelsblatt vom 02.1.1998

 

Schmerzensgeld bei Erblindung

Im Fall einer durch einen Huftritt eines Pferdes schwer verletzten 23-jährigen Frau, die in Folge des Unfalls beidseitig erblindete, setzte das Oberlandesgericht Köln ein Schmerzensgeld von 300.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 DM fest. Hierbei wurde ein Drittel Mitverschulden der Geschädigten berücksichtigt.

Urteil des OLG Köln vom 26.05.1998

22 U 254/97 (nicht rechtskräftig)

zfs 1998, 328

 

Nutzungsausfall für 585 Tage

Mit einem ungewöhnlichen Fall, in dem eine unfallgeschädigte Autofahrerin für 585 Tage Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug verlangte, hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. Die Fahrzeughalterin ließ den Unfallschaden in einer Werkstatt reparieren. Da sie die Reparaturkosten in Höhe von über 4.700 DM nicht aufbringen konnte, gab die Werkstatt den Wagen nicht heraus. Auch eine Monate später erfolgte Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers über 2.500 DM reichte nicht zur Auslösung des Wagens aus, da die Geschädigte nicht über die notwendigen Geldmittel verfügte und von ihrer Bank auch keinen Kredit erhielt. Erst 585 Tage nach dem Unfall leistete die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vollen Schadensersatz. Für diesen Zeitraum machte die Autofahrerin Nutzungsausfall geltend.

Ein Nutzungsentschädigungsanspruch besteht regelmäßig nur für die Zeit des reparaturbedingten Nutzungsausfalles. Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls verlängert sich jedoch, wenn der Geschädigte die Reparatur mittelbedingt nicht bezahlen kann und das Fahrzeug von der Reparaturwerkstatt in Ausübung des Unternehmerpfandrechts zurückbehalten wird. Das Gericht hielt dem Grunde nach einen Nutzungsentschädigungsanspruch für den Zeitraum von 585 Tagen für gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Höhe der verlangten Entschädigung mußte die Frau jedoch erhebliche Abstriche machen. Der von ihr begehrte Nutzungsausfall von täglich 62 DM nach der einschlägigen Tabelle Sanden/Danner geht von einer üblichen, kurzen Reparaturzeit aus. Diesen Betrag ließ das Gericht nur für die Zeit der üblichen Fahrzeugreparatur gelten. Für die restlichen Ausfalltage setzte die Richter hingegen lediglich die sogenannten Vorhaltekosten mit aufgerundet täglich 25 DM an. Dies begründete das Oberlandesgericht unter anderem damit, daß der Wagen nur 10.000 DM wert war und demgemäß der verlangte Nutzungsausfall von über 36.000 DM als unverhältnismäßig anzusehen war. Ferner hätte die Frau ihr Auto wegen ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse ohnehin nur eingeschränkt nutzen können. Insgesamt erhielt die Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt ca. 15.000 DM zugesprochen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.03.1998

10 U 191/97

MDR 1998, 1285

 

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung verjähren "in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.... Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert". Dies regelt § 852 Absatz 1 und 2 BGB. Oftmals ist schwer zu bestimmen, ob und wann einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlung verweigert hat.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliches "Verhandeln" nicht anzunehmen, wenn der Verhandlungspartner von vornherein jegliche Einstandspflicht verneint. Sind jedoch die Verhandlungen von beiden Parteien einmal aufgenommen, so genügt für die Beendigung der Verhandlungen in der Regel nicht schon, daß der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt.

Urteil des BGH vom 30.06.1998

VI ZR 260/97

Betriebs-Berater 1998, 1815

Der Betrieb 1998, 2108

 

Unrichtige Unfalldarstellung gegenüber Kaskoversicherung

Ein Fahrzeughalter meldete seiner Kaskoversicherung einen Unfallschaden. Nach Angaben des Fahrers, der den Pkw mit Einverständnis des Halters zum Zeitpunkt des Unfalls nutzte, verlor dieser nach der Berührung mit einem ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeug die Gewalt über den Wagen, kam rechts von der Fahrbahn ab und fuhr eine Böschung hinunter. Der Schaden belief sich auf über 42.000 DM. Eine Untersuchung des Unfallfahrzeuges ergab, daß sich der Unfall so nicht ereignet haben konnte. Insbesondere wies der Wagen auf der linken Seite keine Beschädigungen auf, die auf einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug hinwiesen. Die Kaskoversicherung lehnte daraufhin den Ersatz des Schadens ab.

Ein Versicherungsnehmer, der einen konkreten Unfallhergang behauptet, verliert seinen Anspruch aus der Versicherung, wenn festgestellt wird, daß sich der Unfall, so wie er behauptet wurde, in den entscheidenden Punkten nicht ereignet haben kann; es sei denn, er bringt einen plausiblen Grund für seine falsche Sachverhaltsdarstellung vor. Der Versicherer wird dann wegen Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 7 Absatz 1 Satz 2 AKB) in der Regel leistungsfrei. Im konkreten Fall stand fest, daß der Versicherungsnehmer den Unfallhergang falsch geschildert hatte.

Gleichwohl wurde die Kaskoversicherung zum Ersatz des Schadens verurteilt. Auch wenn die Unfalldarstellung falsch sein mag, ist damit eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers noch nicht bewiesen. Dazu reicht allein die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben nicht aus. Zum objektiven vom Versicherer zu beweisenden Tatbestand gehört nämlich auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit seiner Sachdarstellung. Dies war hier nicht festzustellen, da der Fahrzeughalter lediglich die Unfallschilderung des Fahrers wiedergab. Daß der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit der Unfallschilderung kannte oder gekannt haben mußte, war nicht festzustellen. Eventuelle Falschangaben des Fahrers waren dem Fahrzeughalter auch nicht zuzurechnen. Die Versicherung konnte sich daher nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen und mußte den nachgewiesenen Schaden ersetzen.

Urteil des OLG Hamm vom 25.04.1998

20 U 251/97

NJW-RR 1998, 1556

 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf einen vergleichbaren Beruf

In den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung war geregelt, daß der Versicherte im Fall der Berufsunfähigkeit in seinem Beruf auf eine vergleichbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Oberlandesgericht Nürnberg nahm zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit mit einem Verweisungsberuf Stellung: Maßgeblich für die Vergleichbarkeit mit dem Verweisungsberuf sind die gesellschaftliche Bedeutung der Tätigkeit, eine damit verbundene Vertrauens- oder Vorgesetztenstellung, die Selbständigkeit und der Grad der Ausbildung. Die Vergleichbarkeit kann auch daran scheitern, daß der Verweisungsberuf mit einem unzumutbaren Einkommensverlust verbunden ist. Entscheidend hierbei ist, ob und inwieweit die Einkommensdifferenz die bisher erworbene Lebensstellung des Versicherten entscheidend beeinträchtigt. Für diese Bewertung ist unter anderem der Rahmen von Bedeutung, in dem sich das erzielbare Einkommen bewegte, ob der Versicherungsnehmer allein für das Familieneinkommen aufzukommen hat und welche Aufstiegsmöglichkeiten im bisherigen Beruf bestanden. Bei einem Arbeitnehmer sind die Nettoeinkünfte miteinander zu vergleichen.

Im konkreten Fall hielt es das Gericht für zumutbar, einen versicherten Lagerarbeiter auf den Beruf eines Pförtners zu verweisen, da mit der neuen Tätigkeit kein sozialer Abstieg verbunden war. Der Versicherte mußte eine Vermögenseinbuße von 18 % gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit hinnehmen, da er für das Familieneinkommen nicht allein aufzukommen hatte und auch die vorherige Tätigkeit keinerlei Aufstiegsmöglichkeiten bot.

Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.1998

8 U 3172/96

r+s 1998, 345

zfs 1998, 432

 

Berufsunfähigkeit: Kein Zwang zu ärztlicher Behandlung

Ein Versicherter braucht der Empfehlung eines von der Versicherung eingeschalteten Sachverständigen, zur Minderung der Berufsunfähigkeit eine bestimmte Behandlung vornehmen zu lassen, nicht Folge leisten, wenn seine behandelnden Ärzte die Therapie nicht erforderlich halten und davon abraten.

Verweigert der Versicherte unter diesen Umständen die Behandlung, wird die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht frei.

Urteil des OLG Nürnberg vom 26.06.1997

8 U 162/97

Pressemitteilung des OLG Nürnberg

 

Restwertangebot der Haftpflichtversicherung

Der Pkw eines Unfallgeschädigten erlitt einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden. In einem Gutachten wurde der Wiederverkaufswert und der Restwert (3.000 DM) geschätzt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unterbreitete dem Geschädigten ein Restwertangebot in Höhe von 3.500 DM. Ein Aufkäufer von Unfallwagen wäre bereit gewesen, das Fahrzeug zu diesem Betrag zu erwerben. Der Geschädigte behauptete, den Wagen schon vorher zu dem geschätzten Restwert verkauft zu haben. Die Versicherung zog daraufhin von ihrer Entschädigungsleistung den Differenzbetrag von 500 DM ab.

Ein Unfallgeschädigter ist aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, eine vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nachgewiesene günstigere Verwertungsmöglichkeit durch einen Fahrzeugaufkäufer zu nutzen. Voraussetzung ist hierbei, daß der Geschädigte von dem Restwertangebot erfährt, bevor er mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug abschließt. Ansonsten muß er den Nachweis erbringen, daß ein inhaltlich akzeptables Übernahmeangebot der Versicherung erst nach Abschluß des Kaufvertrages erfolgt ist. Diesen Beweis konnte der Geschädigte hier nicht führen. Da das Restwertangebot erheblich über dem angeblich erzielten Kaufpreis lag, hätte der Geschädigte hiervon Gebrauch machen müssen. Der Abzug des Differenzbetrages von 500 DM von der Entschädigungsleistung erfolgte demnach zu Recht.

Hinweis: Unterbreitet eine Haftpflichtversicherung ein Restwertangebot, so sollte sich der Geschädigte stets auch Namen und Adresse des Fahrzeugverwerters nennen lassen. Es ist durchaus schon vorgekommen, daß Haftpflichtversicherungen derartige Angebote sozusagen "blind" gemacht haben, um die Entschädigungsleistung entsprechend drücken zu können.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.1997

1 U 53/97

NZV 1998, 285

zfs 1998, 333

 

Geltendmachung eines Schmerzensgeldmindestbetrages

Macht ein Unfallgeschädigter im Klagewege ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe eines Mindestbetrages von 40.000 DM geltend, bringt er aber gleichzeitig zum Ausdruck, daß ihm nach seiner Auffassung ein erheblicher höherer Betrag zustehe, ist die Berufung auch dann zulässig, wenn ihm das Gericht lediglich den eingeklagten Mindestbetrag von 40.000 DM zuspricht.

Urteil des OLG Hamm vom 17.12.1997

13 U 202/96 (nicht rechtskräftig)

r+s 1998, 234

 

Stillegung eines geschädigten Fahrzeuges nach Reparatur

Bei der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Reparatur und Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung, es sei denn, es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Auch bei einem Totalschaden kann der Geschädigte jedoch den Ersatz der Wiederherstellungskosten verlangen, wenn er ein besonderes Interesse an der Weiterbenutzung des Fahrzeuges hat (sogenanntes Integritätsinteresse) und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen.

Zur Wahrung des für eine Abrechnung auf dieser Basis vorausgesetzten besonderen Integritätsinteresses gehört außer der Vornahme einer fachgerechten Reparatur, daß der Geschädigte sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeitlang behält und weiterbenutzt. Wer sein Fahrzeug dagegen unmittelbar nach der Instandsetzung verkauft oder in Zahlung gibt, läßt erkennen, daß ihm an diesem konkreten Wagen nicht mehr sonderlich viel gelegen ist. Am Integritätsinteresse mangelt es auch dann, wenn - wie hier - der Geschädigte das Fahrzeug 29 Monate stillegt, bevor er die Reparatur durchführen läßt. Fehlt demnach das Interesse an der Weiterbenutzung des Fahrzeuges, kann der Geschädigte nur die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines gegebenenfalls festgestellten Restwertes als Ersatz beanspruchen.

Urteil des Saarländischen OLG vom 04.06.1998

3 U 762/97

MDR 1998, 1346

 

Schaden durch windanfälligen Pavillon

Ein Autofahrer parkte neben dem Garten eines Restaurants. Dort befand sich ein mit einem Zeltdach versehener Bierpavillon mit einer Höhe von ca. drei Metern und einem Durchmesser von ca. fünf Metern. Infolge eines Windstoßes von neun Beaufort (ca. 80 km/h) wurde der Pavillon in die Luft und gegen das in der Nähe geparkte Fahrzeug geschleudert.

Der Gastwirt wurde als Besitzer des Biergartens zum Ersatz des entstandenen Fahrzeugschadens verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in dem Pavillon rechtlich ein Bauwerk, bei dessen Einsturz der Besitzer des Grundstücks haftet (§ 836 BGB). Der Pavillon war auch objektiv als fehlerhaft anzusehen. Er hätte so befestigt werden müssen, daß er nicht bereits bei einem Windstoß von 80 km/h aus seiner Verankerung gerissen wird. Bei der Verschuldensfrage berücksichtigte das Gericht auch, daß der Pavillon bereits mehrere Wochen vorher bereits schon einmal infolge eines Windstoßes über den gesamten Parkplatz geweht worden war.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.1998

22 U 124/97

MDR 1998, 1350

 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Falschauskunft des Versicherungsvertreters

Erklärt ein Versicherungsagent beim Antragsgespräch mit dem Versicherungsnehmer ausdrücklich, daß dieser in dem von ihm ausgeübten Beruf versichert sei, so ist beim Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers in seinem ausgeübten Beruf eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Verweisung auf einen vergleichbaren Beruf ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten vertrauen durfte und ihn kein erhebliches Eigenverschulden trifft. Ein derartiges Eigenverschulden fehlt insbesondere dann, wenn die Versicherungsbedingungen bei der Antragsaufnahme nicht vorlagen, sondern erst mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.

Urteil des OLG Nürnberg vom 26.03.1998

8 U 1935/97 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des OLG Nürnberg

 

Schadensminderungspflicht. Anschaffung eines Kfz zumutbar

Ein Mann wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. In Folge der Verletzung verlor er seine Arbeitsstelle. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers drei Jahre lang unfallbedingten Verdienstausfall ersetzt hatte, bot sie dem Geschädigten eine Stelle in der Registratur ihrer Hauptverwaltung an. Der Geschädigte lehnte dies mit der Begründung ab, er habe kein Auto. Außerdem sei ihm eine tägliche dreistündige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der angebotenen Stelle nicht zumutbar.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen meinten die Richter am Bundesgerichtshof, daß es dem Geschädigten durchaus zumutbar sein kann, sich einen Pkw anzuschaffen, um täglich zu der ihm angebotenen Arbeitsstelle fahren zu können, vorausgesetzt er verfügt über die notwendigen Geldmittel für den Erwerb und Unterhalt eines Fahrzeuges.

Urteil des BGH vom 29.09.1998

VI ZR 296/97

MDR 1998, 1413

zfs 1999, 8

NZV 1999, 40

 

Den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturkosten

Liegen die Reparaturkosten nicht mehr als 30 % über dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges, hat der Geschädigte Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten.

Dies gilt auch dann, wenn die Instandsetzung nicht optimal ausgeführt und nur die Hälfte der im Gutachten ausgewiesenen Ersatzteilkosten aufgewendet wurde. In einem derartigen Fall, in dem die Reparatur verglichen mit einer ordnungsgemäßen Instandsetzung zu 80 % fachgerecht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine unzulässige Billigreparatur mit der Folge, daß der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den festgestellten Wiederbeschaffungswert zu erstatten hätte.

Urteil des LG Freiburg vom 01.10.1998

3 S 4/98

DAR 1998, 477

 

Spätfolgen eines Unfalls

Ein 8-jähriges Kind erlitt im Jahr 1983 bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine Oberschenkelfraktur. Nachdem die Heilbehandlung weitestgehend abgeschlossen war und der Arzt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen verneint hatte, unterschrieben die Eltern des verunglückten Jungen am 27.10.1984 gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung eine Abfindungserklärung, wonach die Versicherung noch eine Abschlußzahlung von 6.000 DM zu leisten hatte. Der Abfindungserklärung fügten die Eltern die handschriftliche Bemerkung "vorbehaltlich eventueller Dauerschäden" hinzu. Am 30.12.1997 teilten die Eltern der Versicherung mit, daß nun doch eine dauerhafte Bewegungseinschränkung am Knie ihres Sohnes eingetreten sei und verlangten eine weitergehende Schmerzensgeldzahlung. Die Klage wurde jedoch wegen bereits eingetretener Verjährung abgewiesen.

Derartige Schadensersatzansprüche unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung war bis zum Abschluß der Abfindungsvereinbarung gehemmt. Die Verjährungsfrist wurde somit am 28.10.1984 wieder in Lauf gesetzt und endete am 27.10.1987 - also noch bevor die Eltern weitergehende Schadensersatzansprüche bei der Versicherung angemeldet hatten.

Von der Verjährung wären Ansprüche ausgeschlossen gewesen, die bei Vergleichsabschluß unvorhersehbar waren. Ein im Prozeß herangezogener medizinischer Sachverständiger bestätigte jedoch, daß die später aufgetretenen Beschwerden zwar nicht zu erwarten, aus medizinischer Sicht jedoch nicht völlig unvorhersehbar waren. Danach waren weitergehende Ansprüche verjährt. Auch der handschriftliche Zusatz "vorbehaltlich eventueller Dauerschäden" änderte daran nichts, weil damit nicht lediglich ein Teilvergleich zustandegekommen war, der dem Geschädigten die Geltendmachung weitergehender Ansprüche offengehalten hätte.

Urteil des OLG Hamm vom 14.09.1998

6 U 48/98

MDR 1999, 38

 

Ersatzteilaufschlag bei fiktiver Schadensabrechnung

Ein Unfallgeschädigter hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Anspruch auf die Erstattung der im Gutachten ausgewiesenen Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten zur Lackiererei und Arbeitskosten einer Fachwerkstatt.

Urteil des AG Gronau vom 09.07.1998

2 C 585/97

Urteil des AG Schweinau vom 29.07.1998

2 C 1716/97

DAR 1998, 478

 

Verjährung: Rechtsschutzversicherung

Ein selbständiger Arzt ließ im November 1994 durch seinen Rechtsanwalt eine Klage zum Finanzgericht einreichen. Erst im Dezember 1995 informierte der Rechtsanwalt die Rechtsschutzversicherung von der Klageerhebung. Sie lehnte die Übernahme der Kosten umgehend ab. Der Rechtsanwalt erhob schließlich im Juni 1997 Deckungsklage gegen die Versicherung.

Das Oberlandesgericht hielt es nicht für erforderlich, daß der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles beim Versicherer umgehend um Versicherungsschutz nachsucht. Allerdings muß er bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung die kurze, zweijährige Verjährungsfrist beachten.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer mit der Entstehung von Rechtskosten, die er von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen will, rechnen muß. Das ist jedenfalls bei der Erhebung einer Klage der Fall. Danach begann die Verjährungsfrist am 31.12.1994 zu laufen. Durch die Mitteilung des Rechtsanwalts von der Klageerhebung wurde die Verjährungsfrist nur kurzzeitig, nämlich bis zur Ablehnung der Rechtsschutzversicherung gehemmt. Danach stand fest, daß bei Einreichung der Deckungsschutzklage im Juni 1997 der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung längst verjährt war.

Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1998

20 U 246/97

OLG Report Hamm 1998, 324

 

Verjährung: Rechtsschutzversicherung

Ein selbständiger Arzt ließ im November 1994 durch seinen Rechtsanwalt eine Klage zum Finanzgericht einreichen. Erst im Dezember 1995 informierte der Rechtsanwalt die Rechtsschutzversicherung von der Klageerhebung. Sie lehnte die Übernahme der Kosten umgehend ab. Der Rechtsanwalt erhob schließlich im Juni 1997 Deckungsklage gegen die Versicherung.

Das Oberlandesgericht hielt es nicht für erforderlich, daß der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles beim Versicherer umgehend um Versicherungsschutz nachsucht. Allerdings muß er bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung die kurze, zweijährige Verjährungsfrist beachten.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer mit der Entstehung von Rechtskosten, die er von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen will, rechnen muß. Das ist jedenfalls bei der Erhebung einer Klage der Fall. Danach begann die Verjährungsfrist am 31.12.1994 zu laufen. Durch die Mitteilung des Rechtsanwalts von der Klageerhebung wurde die Verjährungsfrist nur kurzzeitig, nämlich bis zur Ablehnung der Rechtsschutzversicherung gehemmt. Danach stand fest, daß bei Einreichung der Deckungsschutzklage im Juni 1997 der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung längst verjährt war.

Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1998

20 U 246/97

OLG Report Hamm 1998, 324

 

Vollkaskoversicherung bei Leasingfahrzeug

Ein Leasingwagen wurde nach einem Diebstahl schwer beschädigt. Der Leasinggeber nahm daraufhin die abgeschlossene Vollkaskoversicherung auf Ersatz des Fahrzeugschadens in Anspruch. Die Versicherung erstattete den Fahrzeugwert jedoch ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Hiermit war der Leasingnehmer nicht einverstanden und verklagte die Versicherung auf Nachzahlung der Mehrwertsteuer, da er selbst als Privatperson nicht umsatzsteuerpflichtig war.

Nach herrschender Rechtsprechung ist bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungsentschädigung für ein Leasingfahrzeug auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht auf die des Leasingnehmers abzustellen. Ist der Leasinggeber wie im Normalfall vorsteuerabzugsberechtigt, muß der Versicherer die auf die Entschädigungsleistung entfallende Mehrwertsteuer nicht erstatten.

Daran ändert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch nichts, daß der Leasingnehmer aufgrund der Vertragsbedingungen dem Leasinggeber zum Ersatz des Fahrzeugsachwertes inklusive Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Die Kaskoversicherung verschafft dem Versicherungsnehmer, also dem Leasinggeber, lediglich einen Anspruch auf die Wiederherstellungskosten oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges sowie in engumgrenzten Fällen einen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises für ein neuwertiges Fahrzeug. Sonstige Vermögensnachteile des Versicherungsnehmers oder eines Dritten sind von dieser Versicherungsform nicht umfaßt.

Im Ergebnis mußte daher der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer die auf die Entschädigungsleistung entfallende Mehrwertsteuer aus der eigenen Tasche zahlen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.1998

4 U 172/97

DAR 1999, 68

 

Blankounterschrift unter Versicherungsvertrag

Leistet ein Versicherter, der zugleich Versicherungsnehmer ist, bei Abschluß einer Lebensversicherung seine Unterschrift blanko und überläßt er die weitere Ausfüllung einem Dritten, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein wirksamer Lebensversicherungsvertrag zustande gekommen.

Urteil des BGH vom 09.12.1998

IV ZR 306/97

NJW Heft 7/1999, Seite VIII

ZAP EN-Nr. 91/99

 

Hausratsversicherung: Erdgeschoßfenster in Kippstellung

Verläßt ein Bewohner die Erdgeschoßwohnung eines Mietshauses bei gekipptem Fenster, so ist dies nicht generell grob fahrlässig. Wesentlich ist vielmehr die Dauer des beabsichtigten Wegbleibens.

Es ist Sache der Versicherung zu beweisen, daß ein derartiges Fehlverhalten des Versicherten für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen ist. Wenn - wie hier - grobe Fahrlässigkeit erst bei einem längeren Belassen eines Fensters in Kippstellung und nicht schon bei kurzfristigem Verlassen zu bejahen ist, fehlt es an der Ursächlichkeit, sofern der Einbruch unmittelbar nach Verlassen der Wohnung geschehen ist.

Urteil des OLG Hamm vom 04.12.1998

20 U 149/98

MDR 1999, 225

 

Zurücklassen des Fahrzeugscheins in gestohlenem Fahrzeug

Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins in einem später gestohlenen Fahrzeug ist nicht als grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls mit der Folge der Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung anzusehen, da dies für den Versicherungsfall nicht ursächlich ist.

Urteil des OLG Hamm vom 24.06.1998

20 U 32/98

NJW-RR 1998, 1720

 

Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in einem Urteil die ständige Rechtsprechung, daß ein Unfallgeschädigter im Fall der Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (§ 249 Satz 2 BGB). Damit ist dem Geschädigten vom Gesetz die Freiheit eingeräumt, nach seiner Disposition den Entschädigungsbetrag für die Reparatur einzusetzen oder die Beschädigung der Sache im Ausgleich durch die Bezahlung der notwendigen Reparaturkosten hinzunehmen. Ob und in welchem Umfang eine Reparatur tatsächlich erfolgt, ist allein Sache des Geschädigten.

Die Höhe der Entschädigung bemißt sich nach dem zur ordnungsgemäßen Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Es sind die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann die Höhe des Schadens durch Schätzgutachten eines Sachverständigen nachweisen, ohne daß es auf die Vorlage von Handwerkerrechnungen oder Kostenvoranschlägen ankommt. Es ist dann Sache des Schädigers, die Richtigkeit der Darlegungen und die Beweisführung des Geschädigten substantiiert anzugreifen und darzulegen, daß die durch das Gutachten nachgewiesenen Reparaturkosten nicht erforderlich sind.

Der Geschädigte muß sich auch nicht auf einen von dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorgelegten Kostenvoranschlag einlassen, wenn dieser nach der ersten Schadenskalkulation mehrfach korrigiert wird. Ein derartiges Angebot einer Fachfirma stellt dann keine zuverlässige Grundlage für die Schadensschätzung dar.

Urteil des OLG Hamm vom 18.08.1998

9 U 81/98

zfs 1999, 16

MDR 1999, 223

 

Verlust des Arbeitsplatzes wegen Unfallverletzungen

Ein in einem Kleinbetrieb beschäftigter Schlosser erlitt mit seinem Moped einen Verkehrsunfall, den zu zwei Drittel ein Autofahrer verschuldet hatte. Nach dem Verkehrsunfall war er ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig. Auch in der Folgezeit fehlte er wegen der anhaltenden Beschwerden häufig am Arbeitsplatz. Daraufhin kündigte der Schlossereibetrieb das Arbeitsverhältnis aufgrund der häufigen Erkrankungen.

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zum Ersatz des Verdienstausfallschadens. Für das Gericht war die Kündigung des Arbeitgebers nachvollziehbar. Es handelte sich um eine kleine Firma mit drei Mitarbeitern, die nicht in der Lage war, häufige Ausfälle eines Mitarbeiters aufzufangen. Auch bestand kein Zweifel daran, daß Grund für die Kündigung allein die häufigen Fehlzeiten des Arbeiters waren, die zweifelsfrei auf die Unfallverletzungen zurückzuführen waren. Wegen der anhaltenden unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen war der ungelernte, über 40 Jahre alte Schlosser auch auf Dauer vom Arbeitsamt nicht vermittelbar. Im Ergebnis mußte die Haftpflichtversicherung den Verdienstausfallschaden entsprechend der festgestellten Haftungsquote für den gesamten Zeitraum ersetzen, in dem der Geschädigte die Arbeitsstelle voraussichtlich innegehabt hätte.

Hinweis: Selbstverständlich muß sich der Geschädigte die in dieser Zeit bezogene Arbeitslosenunterstützung oder das Krankengeld auf den Verdienstausfallschaden anrechnen lassen. Auch bleibt er verpflichtet, im Rahmen der Möglichkeiten sich um eine neue Arbeitsstelle oder eine Umschulung zu bemühen.

Urteil des OLG Hamm vom 08.12.1997

13 U 170/96

zfs 1998, 459

 

Falschangaben zu Vorschäden

Ein Versicherungsnehmer machte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall zu der Frage hinsichtlich Vorbeschädigungen des Fahrzeuges falsche Angaben. In dem Unfallfragebogen verneinte er die Frage nach unreparierten Vorschäden. Außerdem gab er fälschlicherweise einen "reparierten Vorschaden" als Blechschaden an und bezifferte die Reparaturkosten auf 3.000 DM.

Wegen dieser unrichtigen Angaben verweigerte die Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers jegliche Ersatzleistung. Im Prozeß bestätigte ein Gutachter die von dem Geschädigten gemachten Falschangaben.

Die dadurch eintretende gesetzliche Vermutung, die bei objektiv unrichtig beantworteten Fragen in der Schadensanzeige für vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers spricht, konnte dieser nicht widerlegen. Vorsätzlich falsche Angaben über einen reparierten Vorschaden sind auch generell geeignet, die berechtigten Interessen der Haftpflichtversicherung des Schädigers ernsthaft zu gefährden, zumal sie wie in diesem Fall Auswirkungen auf die Höhe des Fahrzeugwiederbeschaffungswertes haben.

Urteil des OLG Hamm vom 05.06.1998

20 U 17/98

zfs 1999, 20

Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen nach Vorschäden besteht auch dann, wenn die Vorunfälle aus früheren Schadensregulierungen bei der Haftpflichtversicherung aktenkundig sind.

Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1997

6 U 77/97

zfs 1999, 21

 

Straßenglätte durch Überstreichen eines Fahrbahn-Richtungspfeils

Der Träger der Straßenbaulast verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Fahrbahnrichtungspfeil zwecks Demarkierung mit grauer Farbe überstrichen und dadurch eine erhöhte Glätte der Fahrbahn herbeigeführt wird.

Trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitert der Anscheinsbeweis eines Motorradfahrers, der mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h geradeausfahrend beim Überqueren der glatten Stelle und ohne zu bremsen gestürzt war, wenn nach diesem Geschehensablauf die Rutschigkeit der überstrichenen Stelle für den Sturz nicht ursächlich war.

Urteil des OLG Hamm vom 18.09.1998

9 U 64/98

DAR 1999, 70

 

Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf Bankett

Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erstreckt sich auch auf das Straßenbankett. Ragt dort ein Kanaldeckel heraus, muß ein entsprechender Warnhinweis erfolgen.

Gleichwohl haftete die Gemeinde in dem vom Oberlandesgericht Jena zu entscheidenden Fall nur teilweise für den entstandenen Schaden. Ein Autofahrer war bei einem Überholmanöver von der erkennbar in schlechtem Zustand befindlichen Fahrbahn abgekommen und geriet mit seinem Wagen nach links auf das Bankett. Das Gericht ging hier von einem Mitverschulden des Autofahrers in Höhe von 70 % des entstandenen Schadens aus, da das Bankett nicht dazu bestimmt ist, Überholvorgänge zu ermöglichen.

Urteil des OLG Jena vom 18.08.1998

3 U 139/98

MDR 1999, 294

DAR 1999, 71

 

Vertragskündigung durch Versicherung

Eine Krankenversicherung kündigte den Versicherungsvertrag wegen vermeintlicher Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer. Im Rechtsstreit über die Fortdauer des Vertrages ließ sich die behauptete Verletzung nicht feststellen. Daraufhin stützte die Krankenversicherung die Kündigung auf andere Verletzungen der Anzeigepflicht. Dieses Vorbringen ließ das Oberlandesgericht Nürnberg nicht gelten. Nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist (§ 20 Abs. 1 VVG) können von der Versicherung neue Rücktrittsgründe zur Stützung einer Kündigungserklärung nicht nachträglich nachgeschoben werden. Ein Rücktritt kann daher auf Gründe, die dem Berechtigten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits bekannt waren, nicht mehr gestützt werden.

Urteil des OLG Nürnberg vom 22.10.1998

8 U 1610/98

MDR 1999, 358

 

Beeinträchtigung einer Liebhabertätigkeit durch Unfall

Die vorübergehende (zwei Monate), unfallbedingte Verhinderung, einem Hobby nachzugehen, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eines Verletzten nicht zu berücksichtigen. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Unfallgeschädigten ist zwar zu beachten, dies bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß jede Einschränkung hinsichtlich der Freizeitgestaltung Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes hat. Eine Beeinträchtigung von Liebhabertätigkeiten, wie hier die Ausübung des Reitsports, ist vielmehr nur bei schweren Verletzungen und Dauerschäden zu berücksichtigen, da sich ansonsten stets der aktive Verletzte gegenüber dem passiveren hinsichtlich des Schmerzensgeldes besser stellen würde.

Urteil des AG Viersen vom 10.12.1998

3 C 317/98

MDR 1999, 360

 

Verdacht einer Diebstahlsvortäuschung wegen Schlüsselkopie

Eine Kaskoversicherung kann ihre Versicherungsleistung mit der Behauptung eines vorgetäuschten Diebstahls nicht allein deshalb verweigern, daß bei einem fünf Monate alten Kfz vom Fahrzeughalter bereits eine Schlüsselkopie gezogen wurde. Es müssen weitere Indizien hinzutreten, um die Annahme der Diebstahlsvortäuschung zu rechtfertigen. Ein weiteres Indiz für die Vorspiegelung eines Diebstahls kann die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Geschehensablauf darstellen.

Urteil des BGH vom 04.11.1998

IV ZR 302/97

NJW-RR 1999, 246

Bedingungsanpassungsklauseln unwirksam

Vertragsbedingungen in Versicherungsverträgen enthalten häufig die Klausel, daß das Versicherungsunternehmen bei Änderungen von Gesetzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden berechtigt sein soll, einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die geänderten Bedingungen sollen nach den Vertragsbedingungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

Der Bundesgerichtshof hat derartige Klauseln wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz für unwirksam erklärt. Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das Gericht beanstandete insbesondere, daß die Anwendung der Klausel zu Nachteilen des Versicherungsnehmers führen kann, die bei einem bestehenden Vertrag nicht gerechtfertigt sind. Ferner hielten die Karlsruher Richter die Regelung für nicht hinreichend klar formuliert.

Urteil des BGH

IV ZR 218/97

NJW Heft 14/1999, Seite LVIII

 

Pauschale An- und Abmeldekosten bei Totalschaden

Erleidet ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann der Geschädigte nach überwiegender Rechtsprechung ohne konkreten Nachweis pauschale Kosten für Ab-, bzw. Ummeldung geltend machen. Die Gerichte gehen dabei von Beträgen zwischen 75 DM (OLG Hamm), 140 DM (OLG Naumburg) und 150 DM (OLG Hannover, OLG Stuttgart) aus.

Urteil des LG Hannover vom 14.12.1998

20 S 93/98

DAR 1999, 219

 

Fahrzeugdiebstahl nach Versicherungskündigung

Ein Autofahrer schloß zum 01.01.1993 für seinen Pkw eine Haftpflicht- und Fahrzeugvollkaskoversicherung ab. Nach den Vertragsbedingungen verlängerte sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Am 24.02.1996 schrieb der Versicherungsnehmer an die Versicherungsgesellschaft: "... Ich möchte zum nächstmöglichen Termin meine Kfz-Vollkaskoversicherung kündigen. Ich bitte um Bestätigung dieser Kündigung". Anfang Mai 1996 stellte die Versicherungsgesellschaft rückwirkend zum 01.03.1996 einen neuen Versicherungsschein unter Wegfall der Vollkaskoversicherung aus. Ende Mai wurde dem Versicherungsnehmer sein Wagen gestohlen. Er war der Auffassung, daß die Kaskoversicherung nach wie vor bestehe und verlangte den Ersatz des Fahrzeugschadens.

Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer in letzter Instanz recht. Entscheidende Frage war, wie die Kündigungserklärung des Fahrzeughalters auszulegen war. Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse eines Versicherungsnehmers, den Versicherungsschutz zu einem beliebigen, vom Vertragspartner frei wählbaren, ihm selbst aber noch unbekannten Zeitpunkt durch eine Aufhebung des Vertrages zu verlieren, ohne zugleich und zeitgerecht Vorsorge für einen anderweitigen Versicherungsschutz treffen zu können. Das Gericht wertete daher die Kündigungserklärung nicht als Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt. Vielmehr war das Kündigungsschreiben dahingehend auszulegen, daß die Versicherung zum Ablauf des Kalenderjahres 1996 enden sollte. Ausschlaggebend war hierbei die Wahl der Worte "Kündigung" und "nächstmöglicher Termin". Da aus der Kündigungserklärung jedenfalls nicht geschlossen werden konnte, daß das Vertragsverhältnis sofort oder kurzfristig beendet werden sollte, mußte die Versicherungsgesellschaft für den entstandenen Diebstahlschaden einstehen.

Urteil des BGH vom 10.02.1999

IV ZR 56/98

DAR 1999, 213

MDR 1999, 610

RdW 1999, 272

 

Kein Vollkaskoschutz bei Überfahren eines Stoppschildes

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm stellt das Überfahren eines Stoppschildes im Regelfall ein gesteigertes Verschulden und damit grobe Fahrlässigkeit dar mit der Folge, daß die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird.

Von grober Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Fahrer ortskundig ist, das Stoppschild 100 Meter vorher angekündigt wird und zumindest eines der beiden links und rechts der Fahrbahn aufgestellten Stoppschilder bei der Annäherung des Autofahrers frühzeitig sichtbar ist.

Urteil des OLG Hamm vom 18.01.1998

6 U 151/98

OLG Report Hamm 1999, 133

 

Mitteilungen an Versicherung

Rechtserhebliche Mitteilungen des Versicherungsnehmers an die Versicherungsgesellschaft sollten im Zweifelsfall direkt an diese gerichtet werden. Zahlreiche Versicherungsverträge beinhalten nämlich Klauseln, wonach Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen. Ferner ist geregelt, daß bestimmte Mitteilungen nur dann wirksam werden, sobald sie bei der Gesellschaft eingegangen sind. Versicherungsvertreter sind danach zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Einschränkung hinsichtlich der Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers für wirksam. Daher sollten wichtige Schreiben ausschließlich an das Versicherungsunternehmen gerichtet werden. Ein Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf verlassen, daß entsprechende Mitteilungen an seinen Versicherungsvertreter anerkannt werden.

Urteil des BGH vom 10.02.1999

IV ZR 324/97

RdW 1999, 305

 

Krankenversicherung: Verlust von Altersrückstellungen

Private Krankenversicherungsunternehmen bilden während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages sogenannte Altersrückstellungen. Diese werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten aufgelöst und zur Verminderung der dann noch fälligen Prämien verwendet. Damit wird bezweckt, daß bei älteren Versicherungsnehmern die Prämien nicht unbegrenzt steigen.

Ein Privatkrankenversicherter kündigte das Versicherungsverhältnis vorzeitig. Er meinte, ihm stünde ein Anspruch auf die bereits gebildeten Altersrückstellungen zu. Der Bundesgerichtshof sah hierfür jedoch keine Anspruchsgrundlage. Die Versicherungsgesellschaft war weder nach dem Gesetz noch nach den geltenden Vertragsbedingungen verpflichtet, die Altersrückstellungen vorzeitig aufzulösen und dem (früheren) Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen.

Urteil des BGH vom 21.04.1999

4 ZR 192/98

RdW Heft 10/1999, Seite III

 

Gutachterkosten bei Kaskoversicherung

Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, sind bei der Abwicklung eines Kaskoschadens die zur Schadensfeststellung aufgewendeten Kosten eines Sachverständigengutachtens erstattungsfähig.

Die Gutachterkosten sind jedoch dann von der Versicherung nicht zu ersetzen, wenn das Gutachten unbrauchbar war, weil dem Sachverständigen ein für die Bewertung wesentlicher Vorschaden vom Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt wurde.

Urteil des OLG Hamm vom 25.02.1999

6 U 190/98

OLG Report Hamm 1999, 170

 

Probefahrt ohne Führerschein

Lässt es ein Fahrzeughalter in vorwerfbarer Weise zu, dass ein Kaufinteressent mit dem zum Kauf angebotenen Pkw eine Probefahrt unternimmt, obwohl er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, so wird die bestehende Vollkaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Kaufinteressent dabei einen Unfall verursacht. Ein schuldhaftes Verhalten des Fahrzeughalters liegt nach Meinung des Landgerichts Hannover dann vor, wenn sich der Fahrzeughalter nicht den Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lässt. Er darf sich weder auf die Auskunft des Fahrers verlassen noch darauf, dass jemand, der mit einem Kraftfahrzeug zu den Verkaufsverhandlungen vorfährt, auch tatsächlich eine Fahrerlaubnis besitzt.

Urteil des LG Hannover vom 03.05.1999

20 O 260/97

DAR 1999, 365

 

Haftung für unfallbedingte psychische Spätfolgen

Eine Frau erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein nicht unerhebliches HWS-Schleudertrauma. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte ihr deshalb ein Schmerzensgeld von 2.500 DM. Damit wollte sich die Verletzte nicht zufrieden geben. Sie machte geltend, es hätten sich infolge psychischer Fehlverarbeitung aus der unfallbedingten HWS-Verletzung derart gravierende psychische Spätfolgen entwickelt, so dass sie noch über ein Jahr lang Schmerzen verspürte und deshalb auch nicht arbeiten konnte.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau schließlich einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 30.000 DM zu. Der Schädiger haftet der Geschädigten auch für psychische Fehlverarbeitung der erlittenen Verletzungen. Voraussetzung ist allerdings, dass die psychische Reaktion nicht in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und auch kein Anhaltspunkt für eine sogenannte Begehrens- oder Rentenneurose vorliegt. Ein in dem Prozess hinzugezogener Sachverständiger bestätigte, dass die körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Muskelverspannungen und Fehlhaltungen auf die psychische Fehlverarbeitung der Unfallverletzungen zurückzuführen waren. Außerdem waren die erlittenen Verletzungen so schwer, dass von einem groben Missverhältnis zwischen der psychischen Reaktion und dem Anlass nicht gesprochen werden konnte. Auch für eine sogenannte Renten- oder Begehrensneurose, die vorliegt, wenn der Verletzte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, sah der Gutachter keinen Anhaltspunkt.

Urteil des OLG Hamm vom 25.05.1998

6 U 97/93

OLG Report Hamm 1999, 244

 

Keine Vorteilsausgleichung bei klassentieferem Ersatzmietwagen

Ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter muss sich keine ersparten Eigenbetriebskosten anrechnen lassen, wenn er für die Dauer der Reparatur einen klassentieferen Ersatzwagen mietet und die dadurch herbeigeführte Ersparnis die mit 10 % anzusetzenden Eigenbetriebskosten deckt oder gar überschreitet.

Urteil des OLG Hamm vom 05.01.1999

6 U 119/98

VersR 1999, 796

ZAP EN-Nr. 545/99

 

Entwendung eines Kfz bei Probefahrt

Der Versicherungsnehmer eines kaskoversicherten Motorrades handelt grob fahrlässig und verliert daher den Versicherungsschutz, wenn er einem als Kaufinteressenten für sein Motorrad auftretenden Unbekannten die Maschine ohne jede Sicherheit allein überlässt.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.02.1999

4 U 77/98

ZFS 1999, 297

ZAP EN-Nr. 546/99

 

Berufsunfähigkeitsrente: unzumutbare Einkommenseinbuße

Ein Bauarbeiter war gegen Berufsunfähigkeit versichert. Er beantragte eine Berufsunfähigkeitsrente, als er in Folge eines Unfalls zu mindestens 50 % berufsunfähig wurde. Die Versicherungsgesellschaft schlug ihm vergeblich mehrere Vergleichsberufe, unter anderem als Mitarbeiter einer Poststelle, einer Registratur oder als Wachmann vor und lehnte daraufhin die Zahlung der beantragten Rente ab. Der Versicherungsnehmer war damit nicht einverstanden, da er bei den vorgeschlagenen Tätigkeiten zwischen 23 und 27 % weniger verdient hätte.

Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm waren die genannten Vergleichsberufe für eine Verweisung schon deshalb nicht geeignet, weil sie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten nicht entsprachen. Bei einem keinesfalls überdurchschnittlichen Bruttoeinkommen von 4730 DM war es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten, eine monatliche Verdiensteinbuße von bis zu 27 % hinzunehmen.

Die Versicherung wurde verurteilt, die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Urteil des OLG Hamm vom 20.01.1999

20 U 145/98

RdW 1999, 532

 

Krankenversicherung: Nachschieben von Rücktrittsgründen

Eine Krankenversicherung verweigerte ihrem Versicherungsnehmer die Kostenerstattung aus einem Versicherungsfall, da dieser angeblich gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hatte. Als sich ein entsprechender Obliegenheitsverstoß nicht feststellen ließ, berief sich die Versicherung auf frühere Verletzungen der Anzeigepflicht, die ihr schon mehrere Monate bekannt waren, und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte den Vertragsrücktritt für unwirksam. Nach § 20 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beginnt die Erklärungsfrist für den Vertragsrücktritt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von der Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt hat. Diese zeitliche Beschränkung des Rücktrittsrechts der Versicherung dient der Vertragsklarheit. Dem Versicherten soll umgehend Gewissheit verschafft werden, ob ihm ein Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag auch weiterhin zusteht. Da die vermeintlichen Rücktrittsgründe der Versicherung bereits mehrere Monate bekannt waren, konnten sie nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zur Begründung des Vertragsrücktritts nachgeschoben werden.

Urteil des OLG Nürnberg vom 22.10.1998

8 U 1610/98

RdW 1999, 340

 

Schaden durch zu hohes Sachverständigengutachten

Ein unfallgeschädigter Autofahrer beauftragte einen Gutachter mit der Feststellung eines Fahrzeugschadens. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Autos auf 9.000 DM. Demgegenüber wollte die gegnerische Haftpflichtversicherung nur Schadensersatz in erheblich geringerem Umfang leisten. Der Unfallgeschädigte verklagte die Versicherung auf Zahlung der vollen Entschädigung. Der Mann verlor den Prozess. In dem Verfahren wurde nämlich festgestellt, dass der von ihm beauftragte Gutachter den Wiederbeschaffungswert erheblich zu hoch angesetzt hatte. Offenbar hatte der Sachverständige zahlreiche, den Wert des Fahrzeugs erheblich mindernde Roststellen bei seiner Begutachtung übersehen.

Dem geschädigten Autofahrer waren durch den verlorenen Prozess, bei dem er sich auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen hatte, erhebliche Prozesskosten entstanden, die er nunmehr von dem Sachverständigen ersetzt verlangte. Das Amtsgericht Gütersloh sprach dem Gutachter ein ganz erhebliches Mitverschulden hinsichtlich der entstandenen Prozesskosten zu. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass dieser das Gutachten zumindest fahrlässig falsch erstellt hatte. Bei einer zutreffenden Schätzung des Fahrzeugschadens hätte sich der Geschädigte sicherlich nicht auf einen Prozess mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eingelassen.

Urteil des AG Gütersloh vom 28.04.1999

4 C 447/98

DAR 1999, 409

 

Unfallschadenabrechnung nach Sachverständigengutachten

Ein Mercedes-Fahrer erlitt einen unverschuldeten Unfall. Zur Feststellung der Reparaturkosten ließ er ein Sachverständigengutachten anfertigen, das einen Gesamtschaden von 13.000 DM auswies. Dabei legte der Gutachter die Material- und Arbeitskosten einer Fachwerkstatt zu Grunde. Der Unfallgeschädigte ließ seinen Wagen jedoch bei einer freien Werkstatt reparieren. Dabei wurden die geschätzten Reparaturkosten um 3.100 DM unterschritten. Die Versicherung wollte nur die geringeren Reparaturkosten aus der vorgelegten Rechnung bezahlen.

Das Landgericht Karlsruhe sprach dem Mercedes-Fahrer jedoch die höheren, im Gutachten festgestellten Reparaturkosten als Schadensausgleich zu. Sofern ein Gutachten fehlerfrei erstellt wurde, hat ein Geschädigter vollen Anspruch auf die dort kalkulierten Kosten. Den Einwand der gegnerischen Unfallversicherung , der Geschädigte dürfe nicht an dem Unfall verdienen, ließ das Gericht nicht gelten.

Urteil des LG Karlsruhe

9 S 139/99

Wirtschaftswoche Heft 38/1999, Seite 283

 

Gestellter Unfall?

Die Haftpflichtversicherung eines (angeblichen) Unfallverursachers hatte erhebliche Zweifel an den Unfallschilderungen der Beteiligten und ließ es auf einen Prozess mit dem vermeintlich Geschädigten ankommen. Ein vom Gericht beauftragter Unfallsachverständiger konnte zwar eine tatsächliche Kollision nicht ausschließen, hielt es jedoch nicht für denkbar, dass sich der Unfall, so wie er der Versicherung geschildert wurde, ereignet haben konnte (sogenannter "So-Nicht-Unfall").

Da grundsätzlich der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung darzulegen und zu beweisen hat, verlor der angeblich unfallgeschädigte Autofahrer den Prozess. Nach den Feststellungen des Gutachters war nämlich nicht auszuschließen, dass es sich um einen gestellten Unfall handelte.

Urteil des OLG Hamm vom 18.11.1999

13 U 101/98

DAR 1999,405

 

Fahrzeugverkauf zu geschätztem Restwert

Ein unfallgeschädigter Autofahrer ließ zur Feststellung des Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten erstellen. Es lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, das heißt die Reparaturkosten hätten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert bei weitem überschritten. Der Unfallgeschädigte veräußerte daraufhin den Wagen zu dem vom Gutachter geschätzten Restwert. Später legte die Haftpflichtversicherung des Geschädigten ein Gutachten vor, das einen erheblich höheren Restwert auswies, und kürzte dementsprechend die Ersatzleistung.

Das Oberlandesgericht München stellte hierzu klar, dass ein Unfallgeschädigter die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

Er ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs über das von ihm eingeholte Gutachten in Kenntnis zu setzen. Es war für den Unfallgeschädigten nicht zu erwarten, dass ein von der Gegenseite eingeschalteter Gutachter zu einem wesentlich anderen und insbesondere "richtigeren" Restwert kommen würde. Die Abrechnung hatte danach auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Restwertes zu erfolgen.

Urteil des OLG München vom 23.04.1999

10 U 4116/98

DAR 1999, 408

 

Beweislast bei Autodiebstahl

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Versicherungsnehmer, dem sein kaskoversichertes Fahrzeug aus der Garage gestohlen wurde, nur das "äußere Bild" eines Diebstahls beweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, kann die Kaskoversicherung die Ersatzleistung nicht mit dem Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers verweigern, wenn sich diese lediglich aus anderen Umständen (falsche Angaben zu den Verzugszinsen, Nichterscheinen zu einer polizeilichen Vernehmung) ergibt.

Urteil des BGH

IV ZR 172/98

Handelsblatt vom 26.10.1999

 

Haftpflichtversicherung: Deckungsschutz trotz nicht gezahlter Erstprämie

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung erteilte am 26.11.1996 einem Autofahrer eine vorläufige Deckungszusage. Am 01.12.1996 verursachte der Versicherungsnehmer einen Unfall. Am 04.02.1997 stellte die Versicherung einen Versicherungsschein aus, der jedoch erst vier Monate später durch Zahlung der Erstprämie eingelöst wurde. Wegen dieses Zahlungsverzuges verweigerte die Haftpflichtversicherung den Ersatz des verursachten Unfallschadens.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Versicherungsnehmer Recht. Dabei waren zwei Gesichtspunkte entscheidend: Zum einen ist unabdingbare Voraussetzung für ein nachträgliches Entfallen des Versicherungsschutzes mangels Zahlung der Versicherungsprämie eine wirksame Zahlungsaufforderung seitens des Versicherers. Erforderlich ist danach eine an den Versicherungsnehmer gerichtete und inhaltlich ordnungsgemäße Berechnung der Versicherungsprämie. Diese Berechnung war im vorliegenden Fall nachweislich falsch. Zum anderen hätte die Versicherung den Fahrzeughalter unmissverständlich auf die Folgen der Nichtzahlung der Erstprämie hinweisen müssen. In der an den Versicherungsnehmer übergebenen Belehrung hieß es wörtlich: "Wenn Sie nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Versicherungsschein einlösen, das heißt den Erstbetrag zahlen und die Nichtzahlung von ihnen zu vertreten ist, geht der Versicherungsschutz rückwirkend verloren..." Aus dieser Belehrung ließ sich nicht entnehmen, wann die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG abläuft. Da der Gesetzestext der Vorschrift nicht abgedruckt war, konnte der Versicherungsnehmer die Zahlungsfrist ohne Einholung rechtskundiger Beratung nicht ermitteln. Somit lag auch keine wirksame Belehrung vor. Im Ergebnis musste die Versicherung den entstandenen Schaden bezahlen.

Urteil des OLG Oldenburg vom 02.12.1998

2 U 197/98

NZV 1999, 382

 

Diebstahl bei steckengelassenem Autoschlüssel

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah es nicht als grob fahrlässig an, wenn ein Versicherungsnehmer nach dem gleichzeitigen Entladen seines Autos und dem seiner Begleiterin in der abgeschlossenen Tiefgarage eines Miethauses versehentlich den Fahrzeugschlüssel am Kofferraum seines Wagens stecken lässt und dieser daraufhin von einem Unbekannten entwendet wird. Die Kaskoversicherung muss in einem derartigen Fall für den Verlust des Fahrzeuges aufkommen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.1998

4 U 212/97

MDR 1999, 1135

 

GEWERBE!!!

Falsche Angaben durch Angestellten des Versicherungsnehmers

Während der Erkrankung des Geschäftsführers führte ein Angestellter mit dessen Duldung die Firmengeschäfte - wenn auch mehr schlecht als recht - weiter. Diese zumindest faktische Duldung der Führung des Geschäftsbetriebes umfaßte auch die Regulierung eines Versicherungsfalles, der durch den Unfall eines Firmenfahrzeuges eingetreten war. Beim Ausfüllen des Unfallfragebogens gab der Angestellte den Namen einer falschen Person als Fahrer des Fahrzeuges an. Die Haftpflichtversicherung verweigerte daraufhin ihre Eintrittspflicht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm konnte offenbleiben, ob der Angestellte bei Abgabe der im Namen des Versicherungsnehmers erfolgten Schadensanzeige dessen Repräsentant war. Auf jeden Fall war er dessen "Wissenserklärungsvertreter". Danach stand fest, daß sich die Firma die Erklärung des Angestellten zurechnen lassen mußte. Ob die Versicherung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts leistungspflichtig gewesen wäre oder nicht, war dagegen nicht entscheidend, zumal unabhängig davon immer noch die Möglichkeit einer Regreßnahme beim (tatsächlichen) Fahrer zu prüfen gewesen wäre. Da der Schadensfragebogen auch eine entsprechende Belehrung über Falschangaben und deren Folgen enthielt, wurde die Versicherung wegen der unrichtigen Angabe des Unfallfahrers von ihrer Leistungspflicht frei.

Urteil des OLG Hamm vom 06.05.1998

20 U 252/97

OLG Report Hamm 1998, 342

zfs 1998, 466

 

Umzugsmitteilung bei Einbruchdiebstahlversicherung

Teilt ein gewerblicher Versicherungsnehmer seiner Versicherung einen beabsichtigten Umzug seines Betriebes mit, ist diese verpflichtet, auf den drohenden Verlust des Schutzes einer Einbruchdiebstahlversicherung hinzuweisen und ihn über die Notwendigkeit einer Vertragsänderung zu belehren. Verstößt der Versicherer gegen diese Betreuungspflicht, kann er sich bei Eintritt eines Schadens nicht auf mangelnden Deckungsschutz berufen.

Dem Versicherungsnehmer kann jedoch ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er sich nicht darauf verlassen durfte, daß der von ihm eingeschaltete Versicherungsagent die notwendige Vertragsumschreibung (rechtzeitig) veranlassen werde. In diesem Fall muß er von sich aus nochmals bei der Versicherung nachfragen.

Urteil des OLG Hamm vom 03.06.1998

20 U 233/97

OLG Report Hamm 1998, 339

 

Mietaufwand für Ersatztaxi

Ein Taxiunternehmer mietete ein Ersatztaxi an, nachdem sein eigener Wagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde und repariert werden mußte. Er legte der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Mietwagenrechnung vor, aus der sich pro Tag Mietkosten von netto 786,88 DM ergaben. Die Versicherung hielt die Mietkosten für bei weitem überhöht.

Die Auffassung teilte auch das Landgericht Nürnberg-Fürth. Es stellte fest, daß der Gewinn eines Taxis erfahrungsgemäß pro Tag maximal 200 DM beträgt. Danach ist es unwirtschaftlich, wenn der Unfallgeschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, dessen Kosten fast das Vierfache des zu erwartenden Gewinns übersteigen. Der Taxiunternehmer hatte danach gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte mehrere (auch überregionale) Mietangebote einholen müssen. Die Haftpflichtversicherung war danach nur verpflichtet, die Kosten eines günstigeren Vermieters, der ein Taxi zu einem Tagespauschalpreis von 439 DM anbot, zu ersetzen.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.05.1998

2 S 10638/97

NJW-RR 1999, 464

 

130 %-Grenze gilt auch bei Nutzfahrzeugen

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Ermittlung der Grenze, bis zu der sich der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadensbeseitigung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeuges auf Kosten des Schädigers entschließen darf (sogenannte 130 %-Grenze) gelten auch bei Beschädigung eines Nutzfahrzeuges.

Urteil des OLG Hamm vom 19.03.1998

6 U 192/97

OLG Report Hamm 1998, 229

 

Personenschaden beim Entladen eines Lkw

Der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Lkw umfaßt nicht die Verletzung eines Fußgängers, die durch einen mit Ladegut bestückten Rollwagen, der bereits die abgesenkte Ladebordwand des Lkw verlassen hat und vom Lkw-Führer über den Bürgersteig gerollt wird, verursacht wird.

Eine derartige Verletzung geschieht auch dann nicht mehr beim "Gebrauch" des versicherten Fahrzeugs (§ 10 Absatz 1 AKB), wenn der Lkw-Führer anschließend noch weitere Gegenstände (Rollwagen, Paletten etc.) auf- und abladen will.

Urteil des OLG Hamm vom 07.07.1997

19 U 86/97

OLG Report Hamm 1998, 63

 

Unfallbedingter Verdienstentgang bei Selbständigen

Der Inhaber eines kleinen Fuhrunternehmens (ein Lkw) wurde bei einem Unfall unverschuldet schwer verletzt. Er konnte aufgrund der Folgeschäden seinen Betrieb nicht mehr weiterführen. Neben einem Schmerzensgeld, das ihm auch zugesprochen wurde, verlangte er die Zahlung einer Verdienstausfallsschadensrente von 6.485 DM im Monat. Der verletzte Kleinunternehmer trug im Prozeß vor, sein Betrieb habe sich noch im Aufbau befunden und hätte in Kürze monatlich den geltend gemachten Betrag abgeworfen. Diese Angaben reichten dem Landgericht Celle nicht aus. Die Klage auf den Ersatz des Verdienstentgangs wurde abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wieder auf. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hatte die Vorinstanz nicht berücksichtigt, daß es bei einem selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob dieser einen Verdienstausfallschaden erlitten hat, der Prüfung, wie sich das von ihm betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte, bedarf. Der Verletzte muß dazu konkrete Tatsachen darlegen und beweisen (Anzahl der Fahrzeuge und Mitarbeiter, Umsätze und Betriebsausgaben), aus denen sich die künftige Geschäftsentwicklung ergibt. Hierbei dürfen allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nun muß die Vorinstanz nach weiteren Beweiserhebungen erneut über den Klageantrag entscheiden.

Urteil des BGH vom 03.03.1998

VI ZR 385/96

NJW 1998, 1634

RdW 1998, 303

MDR 1998, 595

 

Teure Kündigungsschutzklage

Mit der Kündigung seines Arbeitgebers war ein Sparkassenvorstand ganz und gar nicht einverstanden und zog vor Gericht. Ein Kostenrisiko sah er in der Klageerhebung nicht, meinte er doch, bei Zeiten durch eine Familienrechtsschutzversicherung vorgesorgt zu haben.

Schließlich blieb das Vorstandsmitglied doch auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen. Die abgeschlossene Familienrechtsschutzversicherung umfaßt zwar Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, als solcher sei der Rechtsschutzversicherte jedoch nach Meinung des Bundesgerichtshofs hier nicht anzusehen. Der Versicherungsschutz umfaßt nämlich nicht die Streitigkeiten eines Versicherten, der wie hier Organ einer juristischen Person, der Sparkasse, ist.

Urteil des BGH

IV ZR 238/97

Wirtschaftswoche Heft 17/98, Seite 226

 

Schaden durch verrutschte Ladung

Wird eine Sattelzugmaschine mit Auflieger bei einer Vollbremsung durch Verrutschen der eigenen, ungenügend befestigten Ladung beschädigt, liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts München kein Unfall, sondern lediglich ein von der Vollkaskoversicherung ausgeschlossener Betriebsschaden vor.

Urteil des OLG München vom 30.07.1997, 3 U 1978/97, zfs1998, 99

 

Schaden durch Umkippen eines Lkw

Schäden, die nach dem Umkippen eines Lkw durch das Aufschlagen auf den Boden entstehen, sind Unfallschäden und keine Betriebsschäden. Sie müssen daher von der Kaskoversicherung des Fahrzeuginhabers ersetzt werden.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, daß Aufprallschäden beim Umstürzen eines Kraftfahrzeuges nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers den sogenannten Brems- und reinen Bruchschäden weder ähnlich noch gleichwertig sind. Dies führt in derartigen Fällen zu der Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung.

Urteil des BGH vom 05.11.1997, IV ZR 1/97, Betriebs-Berater 1998, 290, NJW-RR 1998, 315

 

Diebstahl aus bewachtem LKW

Ein bekanntes Versandhandelsunternehmen in Hamburg beauftragte eine spanische Spedition mit dem Transport einer Ladung Damenbekleidung von Spanien nach Hamburg. Der Lkw-Fahrer stellte das Fahrzeug auf einem stark frequentierten Parkplatz in Spanien ab und ging zum Essen. Nach seiner Rückkehr war ein Teil der Ladung gestohlen.

Im darauffolgenden Haftungsprozeß kam es darauf an, ob dem Spediteur grobe Fahrlässigkeit anzulasten war. Dies bejahte das Landgericht Gießen. Das unbeaufsichtigte Abstellen des Lkw auf einem vielbesuchten Parkplatz im Ausland mit wertvoller Ladung, die nur mit einer leicht zu entfernenden Plane gesichert ist, stellt ein grobfahrlässiges Verhalten dar. An einem solchen Ort ist stets mit kriminellen Eingriffen zu rechnen. Zumindest hätte ein zweiter Fahrer (Beifahrer) zur Bewachung von Lkw und Ladung in Abwesenheit des Fahrers eingesetzt werden müssen.

Urteil des LG Gießen vom 15.05.19961 S 567/95NJW-RR 1997, 228r+s 1997, 86

 

Unfallbedingter Ausfall eines Unternehmers

Der Inhaber eines Handwerksbetriebes wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt und konnte demzufolge über geraume Zeit nicht in seinem Unternehmen mitarbeiten. Seine Tätigkeiten übernahmen zeitweise seine Ehefrau und sein Vater und später ein angestellter Betriebsleiter. Der Unternehmer verlangte vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Aufwendungserstattung für die Ersatzarbeitskräfte und die Gewinneinbußen.

Er erhielt vom Gericht die Aufwendung für die Ersatzarbeitskräfte zugesprochen. Auch die Gewinneinbußen mußte die Gegenseite erstatten, wobei sich das Gericht an den Betriebsergebnissen der Vorjahre orientierte und sodann den Gewinn für den Zeitraum des verletzungsbedingten Arbeitsausfalls schätzte. Einer Prognose des beklagten Unfallverursachers, wonach das Unternehmensergebnis schlechter ausgefallen wäre, wenn der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen wäre, mochte das Gericht mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht folgen.

Urteil des BGH vom 10.12.1996VI ZR 268/95NZV 1997, 174

 

Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag

Rückzahlungsklauseln werden bei Gratifikationen häufig in der Weise vereinbart, daß sich der Arbeitnehmer verpflichtet, diese zurückzuzahlen, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes das Arbeitsverhältnis auflöst. Dies gilt nicht nur für freiwillig geleistete Gratifikationen, sondern kann insbesondere im Tarifvertrag auch für solche Leistungen vereinbart werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Einen allgemeinen Rückzahlungsvorbehalt gibt es nicht. Besteht keine Rückzahlungsklausel, so ist der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Rückzahlungsklauseln müssen für den Arbeitnehmer zumutbar und überschaubar sein und dürfen nicht für eine unangemessen lange Zeit vereinbart werden. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der Klausel, nicht aber der Gratifikationszahlung. Im Zweifel setzen Rückzahlungsklauseln eine Kündigung durch den Arbeitnehmer voraus.

Das Bundesarbeitsgericht stellt folgende Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Klausel, die aber nicht für im Tarifvertrag enthaltene Bestimmungen gelten:

Kleine Sonderzahlungen bis zu 200 DM und etwa 25% darüber können überhaupt nicht mit einer Rückzahlungsklausel verbunden werden. Bei Gratifikationen von mehr als 200 DM, aber weniger als einem vollen Monatsbezug ist eine Bindung nur bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Nur wenn als Gratifikation ein voller Monatsbezug oder mehr gezahlt wird, ist eine Bindung über den 31.03. hinaus zulässig.

Für die Richtigkeit dieser veröffentlichen Urteile wird keine Haftung übernommen!!!

 

 

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Stand: 13. Juli 2006